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German Congress of Orthopaedics and Traumatology (DKOU 2021)

26. - 29.10.2021, Berlin

Wie beeinflusst die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die standardisierte Mortalitätsrate polytraumatisierter Patienten in einem überregionalen Traumazentrum?

Meeting Abstract

  • presenting/speaker Orkun Özkurtul - Universitätsklinikum Leipzig AöR, Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plast. Chirurgie, Leipzig, Germany
  • Carolin Fuchs - Universitätsklinikum Leipzig AöR, Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plast. Chirurgie, Leipzig, Germany
  • Annette Keß - Universitätsklinikum Leipzig AöR, Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plast. Chirurgie, Leipzig, Germany
  • Georg Osterhoff - Universitätsklinikum Leipzig AöR, Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plast. Chirurgie, Leipzig, Germany
  • Johannes Fakler - Universitätsklinikum Leipzig AöR, Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Plast. Chirurgie, Leipzig, Germany

Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie (DKOU 2021). Berlin, 26.-29.10.2021. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2021. DocAB91-1298

doi: 10.3205/21dkou640, urn:nbn:de:0183-21dkou6409

Published: October 26, 2021

© 2021 Özkurtul et al.
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Text

Fragestellung: Durch die neue Datenschutzgrundverordnung sind die Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung der Patienten über die Dokumentation pseudonymisierte, personenbezogener Daten in einem Register enorm gestiegen. Dies betrifft ganz besonders das Traumaregister der DGU®, da eine schriftliche Aufklärung schwer- und schwerstverletzter Patienten in der Akutsituation nicht möglich ist, im weiteren Verlauf nicht immer gelingt und folglich diese Patienten nicht im Traumaregister dokumentiert werden können. Ziel dieser Untersuchung war es, den Einfluss der in Folge fehlender Aufklärung nicht dokumentierten Fälle auf die standardisierte Mortalitätsrate (SMR) eines überregionalen Traumazentrums zu untersuchen.

Methodik: Im Jahr 2019 wurden 274 Patienten retrospektiv erfasst, die die Kriterien des Basiskollektivs im Traumaregister erfüllen. Darunter waren 72 Sekundärverlegungen, die ausgeschlossen wurden. (Weiterhin wurden 5 Patienten ausgeschlossen, die bereits vor dem Unfall morib und waren und in Folge Ihrer Grunderkrankung verstarben). Bei den verbliebenen 197 Patienten konnte in allen Fällen der RISC II Score erhoben werden. In Sachsen werden personenbezogene Daten Verstorbener von den Regelungen infolge der DSGVO nicht erfasst, auch die ärztliche Schweigepflicht greift unter bestimmten Bedingungen nicht über den Tod hinaus, weshalb alle verstorbenen Patienten im Traumaregister dokumentiert wurden, auch wenn keine schriftliche Einwilligung vorlag.

Ergebnisse: Von den 197 primär versorgten Patienten wurden 147 (74,6%) schriftlich aufgeklärt oder waren verstorben und wurden folglich im Traumaregister dokumentiert. Die prognostizierte Letalität, tatsächliche Letalität und SMR betrug 18,5%, 19,0% und 1,03. Bei den Patienten, die nicht aufgeklärt wurden (n=50) lag die prognostizierte Letalität, tatsächliche Letalität und SMR bei 7,0%, 0,0% und 0,0. Bezieht man die Fälle ohne vorliegende schriftliche Einwilligung mit ein, ergibt sich eine deutlich günstigere SMR mit 0,93 (prognostizierte Letalität 15,2%, tatsächliche Letalität 14,2%). Gründe für eine nicht vorliegende Aufklärung waren Ablehnung durch den Patienten (22%), sprachliche Barrieren (20%), unklares Betreuungsverhältnis (14%), organisatorische Gründe (44%).

Schlussfolgerung: Durch die DGSVO wurde an unserem Traumazentrum wegen fehlender schriftlicher Patienteneinwilligungen etwa ein Viertel weniger Patienten im Traumaregister dokumentiert. Da die lokale Gesetzeslage jedoch eine Registerdokumentation verstorbener Patienten auch ohne schriftlicher Einwilligung erlaubt, ergibt sich an unserem Traumazentrum ein deutlich negativer Bias mit ungünstiger ausfallender SMR.