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Abrechnung Femto-Laser-Chirurgie aus juristischer Sicht
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Published: | March 1, 2016 |
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Der Einsatz moderner Technologie bei etablierten Operationsansätzen kann sich auf die Gestaltung der ärztlichen Gebührenliquidation auswirken. Weichenstellend ist dabei die Frage, ob der Einsatz dieser Technologie „über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgeht“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ) oder „medizinisch notwendig“ ist (§ 1 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen Privater Krankenversicherer). Dies für den Einzelfall zu beurteilen, obliegt dem Behandler einerseits und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen andererseits. Bisher wurde die medizinische Notwendigkeit des Femto-Laser-Einsatzes bei der Katarakt-Operation durch die Rechtsprechung in drei Entscheidungen ausnahmslos bestätigt und die Abrechnung durch die Pos. 1375 GOÄ neben der Pos. A5855 GOÄ gebilligt. Dies erfolgte jeweils unter Rückgriff auf die Abrechnungsempfehlungen des Gebührenordnungsausschusses der BÄK, Deutsches Ärzteblatt, 2002, A144 zur LASIK und PRK. Diese Rechtsprechung auch zu Fragen des Femto-Einsatzes bei den zeitgemäßen refraktiven Eingriffen-und die „unerhörten“ Einwendungen der Kostenträger hiergegen werden dargestellt.