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30. Kongress der Deutschsprachigen Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, Interventionelle und Refraktive Chirurgie (DGII)

Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, Interventionelle und Refraktive Chirurgie (DGII)

11.02. - 13.02.2016, Mannheim

Abrechnung Femto-Laser-Chirurgie aus juristischer Sicht

Meeting Abstract

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  • Michael Zach - Mönchengladbach

Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, Interventionelle und Refraktive Chirurgie. 30. Kongress der Deutschsprachigen Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, Interventionelle und Refraktive Chirurgie (DGII). Mannheim, 11.-13.02.2016. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2016. Doc16dgii088

doi: 10.3205/16dgii088, urn:nbn:de:0183-16dgii0880

Veröffentlicht: 1. März 2016

© 2016 Zach.
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Gliederung

Text

Der Einsatz moderner Technologie bei etablierten Operationsansätzen kann sich auf die Gestaltung der ärztlichen Gebührenliquidation auswirken. Weichenstellend ist dabei die Frage, ob der Einsatz dieser Technologie „über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgeht“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ) oder „medizinisch notwendig“ ist (§ 1 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen Privater Krankenversicherer). Dies für den Einzelfall zu beurteilen, obliegt dem Behandler einerseits und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen andererseits. Bisher wurde die medizinische Notwendigkeit des Femto-Laser-Einsatzes bei der Katarakt-Operation durch die Rechtsprechung in drei Entscheidungen ausnahmslos bestätigt und die Abrechnung durch die Pos. 1375 GOÄ neben der Pos. A5855 GOÄ gebilligt. Dies erfolgte jeweils unter Rückgriff auf die Abrechnungsempfehlungen des Gebührenordnungsausschusses der BÄK, Deutsches Ärzteblatt, 2002, A144 zur LASIK und PRK. Diese Rechtsprechung auch zu Fragen des Femto-Einsatzes bei den zeitgemäßen refraktiven Eingriffen-und die „unerhörten“ Einwendungen der Kostenträger hiergegen werden dargestellt.