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HNO-ärztliche Komplikationen und Kontraindikationen bei der Durchführung eines maxillären Sinuslifts
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Veröffentlicht: | 15. April 2013 |
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Der Sinus maxillaris stellt eine besondere Grenzregion zwischen den Fachgebieten der HNO-Heilkunde, der MKG-Chirurgie und der Zahnmedizin mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie dar. Das Sinuslift-Verfahren wurde erstmals im Jahre 1977 von Tatum entwickelt und wenig später im Jahre 1980 erstmals von Boyne veröffentlicht. Diese Operationstechnik mit Schaffung eines facialen Kieferhöhlenfensters wird bis heute in zahl-reichen Modifikationen erfolgreich und effektiv durchgeführt. Die im Rahmen einer Sinusboden-augmentation möglichen Komplikationen können intra- und postoperativ auftreten. So führt eine unbemerkte Sinusmembranperforation zu einer akuten Transplantatinfektion, aus der sich als schwerwiegendste Komplikation eine akute dento-gene Sinusitis entwickeln kann. Es gibt eine Reihe von präexistierenden Kieferhöhlenerkran-kungen mit relativen oder sicheren Kontraindika-tionen für einen Sinuslift. Operativ beeinfluss-bare relative Kontraindikationen können vor einer geplanten Sinusbodenelevation durch endonasale Nasennebenhöhlenchirurgie und operative flan-kierende Maßnahmen wie Septumplastik und Nasenmuschelchirurgie korrigiert werden. Anhand eines operativen Zwei-Stufen-Konzeptes wird dargelegt, wie zunächst der HNO-Chirurg durch endonasale Sinuschirurgie mit der Beseitigung pathologischer Veränderungen die Kieferhöhlen-ventilation wiederherstellt und danach der MKG-Chirurg/Oralchirurg zeitversetzt nach ent-sprechender endonasaler Abheilung den Sinuslift durchführt und die Implantate inseriert. Bei vorliegenden Erkrankungen der Nasennebenhöhlen sowie bei postoperativen Komplikationen im Sinus maxillaris und den angrenzenden Nebenhöhlen ist ein multidisziplinäres chirurgisches Team wünschenswert, damit der maxilläre Sinuslift eine sichere und vorhersehbare Operation bleibt. Zusätzlich wird sich eine gute Zusammenarbeit der beiden Fachdisziplinen HNO- und MKG-Chirurgie positiv auf die medicolegale Absicherung auswirken.
Der Erstautor gibt keinen Interessenkonflikt an.