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Weiterentwicklungen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung: Translation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Versorgungsplanung -und praxis
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Veröffentlicht: | 30. September 2022 |
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Hintergrund und Stand (inter)nationaler Forschung: Die ambulante medizinische Versorgung wird in Deutschland größtenteils durch niedergelassene Vertragsärzte sichergestellt [1]. Die vertragsärztliche Bedarfsplanung gemäß §§ 99 ff. SGB V dient zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages gemäß 69 ff. SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde vom Gesetzgeber beauftragt, die geltenden Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung notwendig ist. Grundlage der Weiterentwicklung war insbesondere das wissenschaftliche „Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung“ [2]. Das Gutachten enthält zahlreiche Empfehlungen, wie z.B. die Definition von arztspezifischen Basisleistungen für eine Grundversorgung, arztspezifische Mindesterreichbarkeiten sowie ein neues Konzept zur Berechnung arztspezifischer Verhältniszahlen und Versorgungsgrade.
Fragestellung und Zielsetzung: Welche Empfehlungen wurden aus dem wissenschaftlichen Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung im Rahmen der Versorgungsplanung umgesetzt?
Methoden oder Hypothese: Ausgangspunkt des Beitrags ist ein systematischer Abgleich der Bedarfsplanungs-Richtlinien aus den Jahren 2019 und 2021 mit Empfehlungen des Gutachtens. Umgesetzte Empfehlungen aus dem Gutachten in die Planungspraxis wurden identifiziert.
Ergebnisse: Der G-BA folgte bei der Weiterentwicklung der Bedarfsplanungs-Richtlinie in 2019 und 2021 zahlreichen Empfehlungen, wie z.B. die Schaffung zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten in einigen Arztgruppen, wie z.B. in der hausärztlichen Versorgung (1.446 zusätzliche Sitze in 2019). Weiterhin werden jetzt die Subspezialisierungen der Fachinternisten berücksichtigt (z.B. Mindestquote für Rheumatologen von 8%). Zudem können die Landesausschüsse seit der Reform im Jahr 2019 auf die Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung verzichten, wenn der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten im Planungsbereich fehlende Ärzte im Rahmen der Versorgung kompensieren kann.
Weiterhin wurden bei Prüfung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs Erreichbarkeitswerte aufgenommen, wie z.B. für die hausärztliche Versorgung eine Fahrtzeit von >20 Minuten.
Diskussion: Das Gutachten hat zentrale wissenschaftliche Impulse für die Weiterentwicklung der Bedarfsplanung geliefert, die teilweise in die Bedarfsplanung der ambulanten Versorgung umgesetzt wurden.
Praktische Implikationen: Insbesondere die Schaffung zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten (vor allem für die hausärztliche Versorgung) ist ein wesentlicher Schritt zur Weiterentwicklung einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Versorgung. Die zentrale Herausforderung wird zukünftig jedoch vor allem in der Nach- und Neubesetzung der Arztsitze bestehen.
Appell für die Praxis (Wissenschaft und/oder Versorgung) in einem Satz: Das Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung hat wesentlich zur Novellierung der Bedarfsplanungs-Richtlinie beigetragen.