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Rechtsfragen zur Abrechnung/Kostenerstattung
Meeting Abstract
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Veröffentlicht: | 5. April 2013 |
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Gliederung
Text
Der Vortrag schildert den Stand der Rechtsprechung bei der Lasik-Erstattung und die immer wieder durch Private Krankenversicherungen (PKV) erhobenen Einwände und stellt die Relevanz dieser Einwände für die Linsenimplantation dar:
- es bestehe keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung augenchirurgischer Behandlungsansätze (Langzeitstudien, randomisierte Doppelblindstudien sowie hersteller- und produktunabhängige Studien)
- leichte und mittelgradige Kurzsichtigkeit bis –3,0 dpt sei keine Krankheit: http://www.augeninfo.de/patinfo/myopie.htm
- die Kosten einer Lasik oder IOL seien um ein Vielfacheshöher
- der augenchirurgische Behandlungsansatzsei gegenüber der Verwendung von Heilhilfsmitteln wie Brille und Kontaktlinse nachrangig
- bei Lasik oder Linsenimplantation werde die Kurzsichtigkeit nicht geheilt oder behoben, sondern es erfolge lediglich eine andere Art der optischen Korrektur als bei Brille oder Kontaktlinse
- dieRechnung einer GmbH sei nie zu erstatten, da nur die Behandlungen niedergelassener Ärzte zu bezahlen seien (§ 4 Abs. 2 MB/KK)
- PKV sei leistungsfrei, wenn ein Patient bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses eine Fehlsichtigkeit hatte, die seither etwa gleich geblieben ist und bisher mit Brille bewältigt wurde
- GOÄ 5855a sei nur max. bis 1,0 oder bis 2,5 abrechenbar
- Steigerung und Honorarvereinbarung bei GOÄ 1345, 1375
Abschließend werden die Erstattungslagen im Bereich des SGB V und der Beihilfe vergleichend angesprochen.