gms | German Medical Science

Süddeutscher Kongress für Kinder- und Jugendmedizin

65. Jahrestagung der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin gemeinsam mit der Süddeutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V. – Landesverband Hessen

20. - 21.05.2016, Bad Nauheim

Auswirkungen häuslicher Gewalt auf familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidungen

Meeting Abstract

Search Medline for

  • presenting/speaker M. Croessmann - Sana Klinikum Offenbach, Psychiatrie, Offenbach, Deutschland
  • M.A. Rose - Goethe Universität Frankfurt, Kinder- und Jugendmedizin, Frankfurt am Main, Deutschland

Süddeutscher Kongress für Kinder- und Jugendmedizin. 65. Jahrestagung der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin gemeinsam mit der Süddeutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie und dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. – Landesverband Hessen. Bad Nauheim, 20.-21.05.2016. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2016. Doc16sgkjP28

doi: 10.3205/16sgkj33, urn:nbn:de:0183-16sgkj331

Published: May 6, 2016

© 2016 Croessmann et al.
This is an Open Access article distributed under the terms of the Creative Commons Attribution 4.0 License. See license information at http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/.


Outline

Text

Gegenstand: Vorangehende Beziehungsgewalt wirkt sich negativ auf das Kindeswohl aus. Selbst ein Miterleben häuslicher Gewalt bahnt bei Kindern massive Beeinträchtigungen im emotionalen und Verhaltensbereich bis hin zu psychiatrisch behandlungsbedürftigen Auffälligkeiten. Wir untersuchen, inwieweit dies bei Sorgerechtsentscheidungen berücksichtigt wird.

Methodik: Zur Durchführung dieser Exploration wurde ein retrospektiver Online-Fragebogen entwickelt und von ehemaligen Betroffenen beantwortet.

Ergebnisse: Von den 136 Befragten (72% Frauen, 28% Männer) lebte 89% zum Zeitpunkt der Erhebung getrennt. Das Durchschnittsalter der Kinder war 7,9 Jahre. In 64,5% wurde um das alleinige Sorgerecht prozessiert, in 20,2% um das Aufenthaltsrecht. In 61,5% der Fälle kam es vor der Trennung fast ständig zur Androhung physischer Gewalt. Trotzdem hatte das Vorhandensein häuslicher Gewalt keinen Einfluss darauf, ob ein gerichtlicher Gutachter einberufen wurde (zweiseitiger Fischer-Test p = 0,30).

Diskussion: Gerichtliche Gutachter kommen wenig oder gar nicht zum Einsatz, wenn nur moderate häusliche Gewalt vorliegt. Insgesamt kam es trotz häuslicher Gewalt nur in der Hälfte der Fälle zu einem Sachverständigenverfahren. Nach dem Motto „Ohne Elternwohl kein Kindeswohl“ sollte zur Vermeidung sozialmedizinischer Pathologie ein vermehrtes Augenmerk auf stattgehabte und potentiell fortbestehende häusliche Gewalt gerichtet sein.

Fazit: Das Vorkommen häusliche Gewalt hatte in der vorliegenden Studie keinen signifikanten Einfluss darauf, ob ein Gutachter zum Einsatz kommt. Zukünftige prospektive Untersuchungen sollten diese problematische Beobachtung re-evaluieren.