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180. Versammlung des Vereins Rheinisch-Westfälischer Augenärzte

Verein Rheinisch-Westfälischer Augenärzte

26. - 27.01.2018, Düsseldorf

Stellenwert der Irisbiopsie bei melanozytären Tumoren der Iris

Meeting Abstract

  • F. Saxe - Essen
  • C. Muer - Essen
  • S. Scholz - Essen
  • H. Westekemper - Essen
  • C. LeGuin - Essen
  • P. Rating - Essen
  • E. Biewald - Essen
  • K. Metz - Institut für Pathologie, Universitätsklinikum Essen
  • M. D. Meller - Jena
  • M. Gök - Essen
  • K.-P. Steuhl - Essen
  • N. Bornfeld - Essen

Verein Rheinisch-Westfälischer Augenärzte. 180. Versammlung des Vereins Rheinisch-Westfälischer Augenärzte. Düsseldorf, 26.-27.01.2018. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2018. Doc18rwa093

doi: 10.3205/18rwa093, urn:nbn:de:0183-18rwa0934

Published: January 25, 2018

© 2018 Saxe et al.
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Fragestellung: Benigne melanozytäre Iristumore sind relativ häufig. Irismelanome machen lediglich 2% aller uvealen Melanome aus. Es ist daher von klinischer Relevanz ein standardisiertes und risikoadaptiertes klinisches Management und eine Indikationsstellung zur Biopsie als diagnostischem Schritt zu etablieren. Ziel dieser retrospektiven Arbeit war die Herausarbeitung des Stellenwertes der Irisbiospie für die Beurteilung melanozytärer Tumore.

Methodik: Retrospektive Datenerhebung von Patienten mit melanozytären Iristumoren, die zwischen 1992-2015 in unserer Klinik behandelt wurden und eine Irisbiopsie durchgeführt wurde. Beurteilt wurden das operative Vorgehen der Biopsie, der histopathologische Befund, die Häufigkeit der Sicherung einer histopathologischen Diagnose und Komplikationen der Biopsie.

Ergebnis: 108 Patienten mit Iristumoren unklarer Genese wurden biopsiert. 62,4 % der Biopsien wurden mit einem Ocutom durchgeführt, 37,6 % durch eine Pinzette. Histopathologisch zeigten sich 30 % Naevi (40,0 % Naevuszellnaevus) und 46 % Melanome (60,9 % vom Spindezell-Typ). In 24 % der Fälle konnte aufgrund diffuser Mischbilder, unklarer Dignität, fehlender Atypien und proliferativer Aktivität durch die Biopsie nur eine unzureichende histopathologische Diagnose hinsichtlich Malignität gestellt werden. Die Operationstechnik hatte in diesem Kollektiv keinen Einfluss auf das Ergebnis der histopathologischen Befundung. Bei insgesamt drei Patienten kam es zu einer diffusen Zellaussaat und bei 6 Patienten zu einem durchgreifenden Irisdefekt.

Schlussfolgerung: Größenzunahme und maligne Entartung werden bei melanozytären Iristumoren sehr selten beschrieben. Zur Detektion dieses Geschehens ist neben einem standardisierten und risikoadaptierten klinischen Management in seltenen Fällen auch eine Biopsie als diagnostischer Schritt notwendig. Hierdurch konnte in knapp 80% der Fälle eine Diagnosesicherung erfolgen. In Anbetracht der vorgekommenen Zellaussaat ist allerdings auch eine mögliche Tumorzellverschleppung insbesondere in den Kammerwinkel zu berücksichtigen, die ein Irisringmelanom induzieren könnte. In einem Teil der Biopsien jedoch konnte demgegenüber keine eindeutige histopathologische Diagnose zugeordnet werden. Das verwendete Verfahren zur Biopsie hat hierbei keinen Einfluss auf die Befunderhebung.