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94. Versammlung des Vereins Rhein-Mainischer Augenärzte

Verein Rhein-Mainischer Augenärzte

31.10.2021, Koblenz

Ist die Augenheilkunde reif für Telemedizin?

Meeting Abstract

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  • Martin Wenzel - Trier
  • K. Januschowski - Trier; Tübingen

Verein Rhein-Mainischer Augenärzte. 94. Versammlung des Vereins Rhein-Mainischer Augenärzte. Koblenz, 30.-30.10.2021. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2021. Doc21rma21

doi: 10.3205/21rma21, urn:nbn:de:0183-21rma215

Published: November 12, 2021

© 2021 Wenzel et al.
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Das Editorial des Ärzteblatt von Rheinland-Pfalz im Juli 2021 begann mit den Worten: „Seit fast 20 Jahren warnen wir vor Versorgungsengpässen wegen zunehmenden Ärztemangels. Gegengesteuert wurde trotzdem nicht. So ist die Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei einer älter werdenden Gesellschaft bei gleichzeitigem Rückgang der zur Verfügung stehenden Arztzeit eine unserer großen kollektiven gesundheitspolitischen Herausforderungen [...] Die telemedizinische Versorgung ist als Bestandteil der Sicherstellung nicht mehr wegzudenken und muß ausgebaut werden“. In vielen ländlichen Gebieten von Rheinland-Pfalz kann nicht gewährleistet werden, dass Patienten mit Augenerkrankungen innerhalb von 4 Wochen eine Behandlung durch Augenärzten ermöglicht wird, die seit Mai 2019 im §75 (1a) SGB V gefordert wird. Im Bundesmantelvertrag dazu wird konkretisiert, dass eine augenärztliche Einrichtung von Patienten innerhalb von 30 Minuten zu erreichen sein soll. Diese Regelung berücksichtigt nicht, dass bei einer AMD mit neovaskulärer Membran eine Wartezeit von 4 + 1 Wochen zu spät für eine erfolgreiche Therapie sein kann. §105 (1c) SGB V fordert u. a., in unterversorgten Gebieten telemedizinische Versorgungs-Alternativen anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt. In Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Berufsverband der Augenärzte entwickeln wir ein Konzept, um den Menschen in ländlichen Gebieten eine qualitativ ähnlich hochstehende Versorgung wie in urbanen Ballungszentren zu ermöglichen. Für die Umsetzung des Projektes ist eine vertragliche Regelung zwischen der KV RLP und den Krankenkassenverbänden in RLP erforderlich. Geeignet wäre eine Vereinbarung zwischen den genannten Vertragspartnern über ein Modellvorhaben nach §63 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringer in Verbindung mit § 64 Abs. 1 SGB V. Dabei ist eine wissenschaftliche Begleitung durchzuführen. Alternativ käme auch eine vertragliche Regelung nach §140a SGB V über besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge in Frage. Nachteil hierbei ist ein hoher bürokratischer Aufwand, da z.B. jeder Versicherte eine Versichertenerklärung gegenüber seiner Kasse abgeben muss.