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Clipping der A. maxillaris /A. ethmoidalis vs. neuroradiologischer Intervention bei persistierender Epistaxis
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Published: | April 14, 2014 |
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Ziel der vorliegenden Untersuchung war es, eigene Ergebnisse der verschiedenen Interventionsmöglichkeiten zur Behandlung rezidivierender Epistaxis zu vergleichen.
Material und Methoden: Von 2007 bis 2013 wurde bei 147 Patienten eine operative Blutstillung in Vollnarkose durchgeführt. Während die Ursache in der Mehrheit idiopathisch war, trat Epistaxis außerdem postoperativ (n=30), posttraumatisch (n=7) oder im Rahmen eines M. Osler (n=12) auf. Die Blutungsquelle (Mehrfachnennungen möglich) konnte bei 41 Patienten im Bereich der Nasenmuscheln und bei 54 Patienten im Bereich des Nasenseptums lokalisiert werden. In 65 Fällen lag die Ursache im Versorgungsgebiet der A. sphenopalatina und in 27 Fällen im Stromgebiet der A. ethmoidales anterior oder posterior.
Therapie: In 19 Fällen wurde die Blutung im Rahmen einer Septumplastik behoben und in den übrigen 128 Fällen erfolgte die entsprechende bi- oder monopolare Koagulation im Bereich der Blutungsquelle – z.T. implizierte dies die Ausräumung des Ethmoids (n=17). Bei vier Patienten erfolgte nach frustraner endonasaler Elektrokoagulation und rezidivierender schwerster Epistaxis mit unklarer Blutungslokalisation als ultima ratio das simultane Clipping beider Ethmoidalarterien transorbital sowie der A. maxillaris in der Fossa pterygopalatina; im Verlauf traten hiernach weder weitere Blutungsepisoden noch Komplikationen auf. Bei drei Patienten wurde neuroradiologisch eine Embolisation durchgeführt.
Schlussfolgerungen: Falls konservative Maßnahmen bei Epistaxis versagen, stellt die operative Elektrokoagulation im Bereich des Foramen sphenopalatinums bzw. der Ethmoidalarterien eine effiziente nächste Therapiestufe dar. Sollte auch die Koagulation frustran verlaufen ist das Clippen der Ethmoidal- oder Maxillararterien eine ultima ratio, welche bezüglich ihrer Effizienz mit der neuroradiologischen Intervention gleichkommt.
Der Erstautor gibt keinen Interessenkonflikt an.