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88th Annual Meeting of the German Society of Oto-Rhino-Laryngology, Head and Neck Surgery

German Society of Oto-Rhino-Laryngology, Head and Neck Surgery

24.05. - 27.05.2017, Erfurt

Glück im Unglück während der Gartenarbeit – Ein Fallbericht

Meeting Abstract

  • corresponding author Alexander Darbinjan - HNO-Uniklinik Dresden, Dresden
  • Marcus Neudert - HNO-Uniklinik Dresden, Dresden
  • Anna Leszczynska - Augen-Uniklinik Dresden, Dresden
  • Thomas Zahnert - HNO-Uniklinik Dresden, Dresden

Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie. 88. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie. Erfurt, 24.-27.05.2017. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2017. Doc17hno508

doi: 10.3205/17hno508, urn:nbn:de:0183-17hno5083

Published: April 13, 2017

© 2017 Darbinjan et al.
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Text

Einleitung: Transorbitale penetrierende Verletzungen machen nur einen kleinen Anteil traumatischer Kopfverletzungen aus, wobei sie bei Erwachsenen für ein Viertel und bei Kindern für die Hälfte aller penetrierenden Kopfverletzungen verantwortlich sind. Trotz unscheinbaren äußeren Verletzungen können schwere ophtalmologische und neurologische Traumata kaschiert sein.

Fallbeispiel: In unserer Klinik wurde eine 60-jährige wache und voll orientierte Patientin vorgestellt, welche bei der Gartenarbeit von der Leiter auf die geöffnete Gartenschere gestürzt war. Die schneidende Klinge steckte intraorbital fest. Eine Lidöffnung und somit eine Beurteilung des Visus war nicht möglich. Im CT stellte sich die Klinge lateral des Bulbus occuli und die laterale Orbitawand links perforierend dar. Die operative Entfernung des Fremdkörpers erfolgte gemeinsam mit den Augenärzten, wobei sich zeigte, dass die Klinge extrakonal verlief ohne Anhalt für intraorbitale Weichteilverletzungen. Eine Gefäßblutung demarkierte sich nicht. Es erfolgten die subtile Exploration und Säuberung des Stichkanals, sowie danach die mikrochirurgische Versorgung von Konjunktiva und Lidhaut. Postoperativ ergab sich für das betroffene Auge ein Visus von s.c. 0,2, welcher sich in den darauffolgenden Wochen komplett normalisierte.

Schlussfolgerung: Bei penetrierenden orbitalen Verletzung muss neben der ophtalmologischen Untersuchung eine intrakranielle Beteiligung durch entsprechende Bildgebung ausgeschlossen werden. Erst nach Vorliegen dieser Bildgebung kann der Fremdkörper multidisziplinär operativ entfernt werden. Eine vorzeitige Entfernung kann zu lebensbedrohlichen Blutungen führen und sollte daher unterlassen werden. Häufig persistiert im Gegensatz zum hier berichteten Fall eine Beeinträchtigung des Sehvermögens.

Der Erstautor gibt keinen Interessenkonflikt an.