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Kritische Diskussion eines Vorschlags des IQWiG zur Quantifizierung und Kategorisierung von Zusatznutzen bei Arzneimitteln
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Published: | September 13, 2012 |
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Zur Operationalisierung der Bewertung des quantitativen und qualitativen Ausmaßes von Zusatznutzen im Rahmen der Nutzenbewertung entsprechend der Arzneimittel Nutzenverordnung (AM Nutzen V) nach §35a Absatz 1 SGB V entwickelt das IQWiG einen konzeptionellen Vorschlag zur Klassifizierung und Quantifizierung klinischer Relevanz aus den Ergebnissen klinischer Studien. Dabei wird eng Bezug genommen an die in der AM Nutzen V eingeführten Kategorien „erheblich“, „beträchtlich“ und „gering“.
Der Vorschlag des IQWiG wird im vorliegenden Beitrag kritisch beleuchtet mit folgenden Schwerpunktthemen
- Der Vorschlag versucht die in AM Nutzen V enthaltenen verbalen Abgrenzungen über das Ausmaß des Zusatznutzens numerisch über Schwellenwerte für verschobene statistische Hypothesen umzusetzen, ohne bestehende Erfahrungen angemessen zu berücksichtigen.
- Eine rein auf relativen Effekten basierte Operationalisierung von klinischer Relevanz wird der Bedeutung von absoluten Unterschieden nicht gerecht.
- Die angegebenen Schwellenwerte für die oberen Grenzen der 95%igen Konfidenzintervalle lassen sich numerisch nicht nachvollziehen aus den angegebenen wahren anzunehmenden Risikoverhältnissen und bei unterstellter Verdopplung der Fallzahl.
- Eine sachliche/fachliche Begründung der angegebenen Schwellenwerte für die Kategorisierung relativer Unterschiede klinischer Relevanz fehlt im Vorschlag.
- Die Kategorisierung und deren Maßzahlen berücksichtigen nicht, dass in der Mehrzahl der Fälle, die zur Bewertung anstehen, es nicht um den im Vorschlag beschriebenen Idealfall geht.