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Wünschen Sie sich eine Zweitmeinung? Eine Befragung von Patient:innen im Kontext der Zweitmeinungsrichtlinie
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Published: | August 30, 2022 |
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Hintergrund/Fragestellung: Zweitmeinungen (ZM) können Patient:innen in ihrer Behandlungsentscheidung unterstützen. Nach § 27b SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte (GK-Versicherte) das Recht auf Einholung einer (persönlichen) ZM nach Richtlinie (RL). Im Rahmen der ZM RL wird unter anderem das Indikationsspektrum festgelegt, wer die ZM erbringen darf und wie sie erbracht werden muss. Seit 2018 können sich GK-Versicherte mit Indikation zur Hysterektomie (HE) oder Tonsillektomie/Tonsillotomie (TE/TT) und seit 2020 mit Indikation zur Schulterarthroskopie (SA) eine unabhängige ZM nach RL einholen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit war die Befragung von Patient:innen direkt nach Indikationsstellung zur TE/TT, HE oder SA im Hinblick auf ihre Bedürfnisse bezüglich einer ZM und Erfahrungen mit der ZM RL.
Methoden: Ärzt:innen der Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO), Gynäkologie und Orthopädie wurden über diverse Kanäle rekrutiert. Die teilnehmenden Ärzt:innen luden Patient:innen mit einer entsprechenden OP Indikation zur Teilnahme ein (2019–2022). Der Fragebogen für die Indikationen HE und TE/TT enthielt 35 Items. Für die Indikation SA wurde ein Kurzfragebogen mit 11 Items verwendet.
Ergebnisse: Insgesamt gingen 102 Antworten ein. 29% (30/102) der Teilnehmenden wünschten sich (eher) eine ZM. Gründe dafür waren vor allem das Bedürfnis nach mehr Informationen zur Behandlung (41%, 42/102), zu Behandlungsalternativen (41%, 41/102) und ob die Behandlung wirklich notwendig war (39%, 40/102). Gründe gegen eine ZM waren vollstes Vertrauen in den Erstmeiner (72%, 73/102), dass der Eingriff als letzte Möglichkeit gesehen wurde (63%, 64/102) und genug Informationen vorlagen (60%, 61/102). Über ihr Recht auf eine ZM wurden 74% (75/102) aufgeklärt. Das Patientenmerkblatt bzw. die Entscheidungshilfe erhielten nur 24% (14/58) bzw. 7% (4/58) der Befragten mit Indikation HE und TE/TT (Frage nicht in Kurzfragebogen SA enthalten).
Schlussfolgerung: Obwohl Patient:innen durch Ärzt:innen rekrutiert wurden, denen die RL bekannt sein sollte, zeigt sich eine unzureichende Aufklärung der Patient:innen über die RL. Aufgrund der Art der Rekrutierung kann ein Selektionsbias nicht ausgeschlossen werden. Nicht alle Patient:innen fühlen sich ausreichend informiert, aber die eigens dafür erstellte Entscheidungshilfe findet in der Praxis kaum Anwendung. Über die ZM RL muss intensiver aufgeklärt werden und dafür eventuell Unterstützung für Praxen angeboten werden.
Interessenkonflikte: Das IFOM der UW/H erhielt im Rahmen einer Projektförderung zum Thema Zweitmeinung Fördergelder von der Medexo GmbH.