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Aufklärung und Einwilligung
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Published: | May 14, 2019 |
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Auch wenn eine Maßnahme medizinisch indiziert ist, so darf sie grundsätzlich erst dann durchgeführt werden, wenn der Patient vorher eingewilligt hat. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten (Bevollmächtigter / Betreuer) einzuholen (§ 630d BGB).
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient / Berechtigte zuvor über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie sowie Behandlungsalternativen (§ 630e Abs. 1 BGB).
Die Aufklärungspflicht obliegt demjenigen, der die Maßnahme durchführt (s. [1]).
Die Aufklärung muss gemäß § 630e Abs. 2 BGB für den Patienten verständlich sein und mündlich sowie so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
Erforderlich ist ein Gespräch zwischen Arzt und Patient, das durch Aufklärungsbögen nur unterstützt, nicht aber ersetzt werden kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2009, Az. 5 U 43/08) [2]. Eine telefonische Aufklärung ist nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Routineeingriffen zulässig (BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az. VI ZR 204/09) [3].
Dem Patienten sind Kopien der unterzeichneten Aufklärungsbögen auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 BGB). Ob der Patient auf diese Unterlagen verzichten kann, ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Arzt ist verpflichtet, Einwilligungen und Aufklärungen in der Patientenakte aufzuzeichnen (§ 630f BGB). Schon aus Beweissicherungsgründen ist dies notwendig, denn die Beweislast, dass eine gesetzeskonforme Aufklärung erfolgte und die Einwilligung vorliegt, trägt der Behandelnde (§ 630 h Abs. 2 BGB).