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28th International Congress of German Ophthalmic Surgeons (DOC)

11.06. - 13.06.2015, Leipzig

SA 10 – „Smartphone based home monitoring“ verschiedener Parameter des Sehvermögen – was geht schon heute?

Meeting Abstract

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  • Frank Tost - Uniklinikum Greifswald, Greifswald

28. Internationaler Kongress der Deutschen Ophthalmochirurgen. Leipzig, 11.-13.06.2015. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2015. DocSA 1.10

doi: 10.3205/15doc054, urn:nbn:de:0183-15doc0544

Published: June 9, 2015

© 2015 Tost.
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Der erhebliche Fortschritt in der Telekommunikation und Informatik (Telematik) bietet die technischen Voraussetzungen für eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Telemedizin. Moderne Anwendungssoftware (App) für Mobilgeräte kann zur Optimierung des Behandlungsprozesses beitragen. Während Augenpatient 2.0 und Laien gerade die Steigerung des Informationsflusses und die verbesserte Verfügbarkeit begrüßen sowie Zeit und Aufwand sparen wollen, muss der professionelle Akteur sorgfältig die aktuell hierfür noch wenig geeigneten Rahmenbedingungen beachten. Unter medizinrechtlichen Aspekten können Apps via Smartphone dahingehend unterschieden werden, ob sie 1. im Hintergrund des Arzt-Patienten-Behandlungsverhältnisses Einsatz finden, z.B. zur Patientenaufklärung oder Gewinnung zur Regelversorgung additiver Befundinformationen 2. der Einbindung weiterer Fachärzte dienen, die als Mitbehandler oder Weiterbehandler tätig werden oder ob 3. die Apps der Erbringung virtueller Konsultationen dienen. Haftungsrechtlich tritt der Augenarzt als Beherrscher des Behandlungsgeschehens auch bei telemedizinischen Angeboten wie Smartphone-Apps aus dem Arzt-Patienten-Vertrag für etwaige Gesundheitsschäden beim Patienten ein. Die besonderen juristischen Risiken zur Patientenaufklärung, Datenschutzrecht, Fehlern aus der Kommunikation und der Organisation telemedizinischer Anwendungen werden thematisiert. Für letztere gelten die Grundsätze des Organisationsverschuldens. Das Smartphone based home monitoring wirft spezielle rechtsophthalmologische Problemstellungen auf, die immer unter Einbeziehung verschiedener gültiger Rechtsnormen betrachtet werden müssen. Grundsätze zur unzulässigen Fernbehandlung gelten auch beim Einsatz von Smartphonetechnologien. Hierzu gehören die persönliche Leistungserbringung und der Facharztstandard vor Ort.