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17. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung

Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung e. V.

10. - 12.10.2018, Berlin

Aufklärung von Patienten mit malignem Melanom über ihre sozialrechtlichen Ansprüche – Umsetzung in deutschen dermatologischen Praxen

Meeting Abstract

  • Nicole Zander - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP), Hamburg
  • Ines Schäfer - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP), Hamburg
  • Rachel Sommer - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP), Hamburg
  • Matthias Augustin - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP), Hamburg

17. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung (DKVF). Berlin, 10.-12.10.2018. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2018. Doc18dkvf367

doi: 10.3205/18dkvf367, urn:nbn:de:0183-18dkvf3672

Published: October 12, 2018

© 2018 Zander et al.
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Text

Hintergrund: Zur Versorgung von Patienten mit invasivem malignem Melanom gehört es, die Betroffenen über ihre Ansprüche auf Leistungen der Solidargemeinschaft aufzuklären. Insbesondere hat hier jeder Patient nach SGB V und IX das Anrecht auf eine Rehabilitationsmaßnahme sowie auf die Prüfung der Einstufung einer Behinderung. Es ist bislang unklar, in welchem Maße Dermatologen bei der Erstdiagnose und der weiteren Versorgung von Patienten mit invasiven Melanomen über diese Anrechte aufklären.

Fragestellung: Vor diesem Hintergrund untersuchte die vorliegende Studie, in welchem Maße Patienten mit invasivem Melanom nach Erstdiagnose über ihre sozialrechtlichen Ansprüche auf Rehabilitation und etwaige Frühberentung aufgeklärt werden.

Methode: Im Zuge eines Surveys in deutschen Hautarztpraxen wurden im Jahr 2014 n=1.800 Praxen angeschrieben und mit einem standardisierten Fragebogen zu mehreren versorgungsrelevanten Fragestellungen einschließlich der vorgenannten befragt.

Ergebnisse: Auswertbare rückläufige Fragebögen kamen aus n=444 Praxen (25%). 44% der Dermatologen äußerten, dass sie regelmäßige Informationen über das Anrecht auf Rehabilitationsmaßnahmen mitteilten, 15% taten dies gelegentlich, 22% selten und 19% nie. Auf den Anspruch hinsichtlich Frühberentung wiesen 45 % der Dermatologen regelmäßig, 17 % unregelmäßig und 39% selten oder nie hin. Hinsichtlich der Häufigkeit dieser Aufklärung fanden sich relevante Unterschiede im regionalen Vergleich.

Diskussion: Die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Beratung von Patienten mit neu diagnostiziertem invasivem Melanom über ihre Anrechte auf Rehabilitation und Einstufung einer Behinderung ist unstrittig. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist jedoch zu beachten, dass die Angaben unabhängig der Einstufung des Melanoms gemacht werden, sodass nicht per se von einer einheitlichen Dringlichkeit hinsichtlich eines Rehabilitationsverfahrens ausgegangen werden kann. Dennoch zeigen der relevante Anteil der Ärzte, die niemals über den Anspruch auf sozialrechtliche Ansprüche informieren und die starke Variation nach KV-Bezirken, einen Handlungsbedarf auf. Eine mögliche Erklärung für diese Variationen wäre, dass vielerorts niedergelassene Dermatologen das Informationsgebot an die mitbehandelnden Kliniken zu übertragen scheinen.

Praktische Implikationen: Angesichts der bekanntlich begrenzten Aufnahmefähigkeit von Patienten mit neu diagnostiziertem Melanom über neue Informationen und dem stadienhaften Verlauf der Krankheitsbewältigung scheint die wiederholte Beratung sowohl durch Kliniken als auch durch niedergelassene Dermatologen patientengerechter. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund großer Variationen in der Sozialstruktur und dem damit verbundenen Risikoprofil des Melanoms.