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Auswirkungen der Mindestmengenregelungen für elektive Operationen
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Published: | October 25, 2013 |
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Hintergrund: Für verschiedene Operationen liegen Belege für einen Zusammenhang von Menge und Ergebnis vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat deshalb bereits 2004 Mindestmengenregelungen (Mm-R) für fünf elektive Eingriffe verabschiedet (Leber-, Nieren- und Stammzelltransplantationen sowie komplexe Eingriffe an Ösophagus oder Pankreas). 2006 traten Mm-R auch für die Implantation von Kniegelenk-Totalendoprothesen und 2010 für die Behandlung von Frühgeborenen mit einem Gewicht unter 1250 Gramm in Kraft, welche allerdings Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen wurden. Die Mm-R sind im Prinzip für alle Krankenhäuser, die gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, verbindlich und sollen dazu beitragen, die Qualität der chirurgischen Versorgung zu verbessern. In unserer Studie haben wir untersucht, inwieweit die Mindestmengenregelungen seit ihrer Einführung umgesetzt wurden und zu einer Verringerung der Anzahl von Krankenhäusern mit einer Jahresfallzahl unter der jeweiligen Mindestmenge geführt haben.
Methodik: Die Studie basiert auf den DRG-Daten der Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese liegen für die Datenjahre 2005 bis 2011 vor und enthalten die Falldaten aller Krankenhäuser, die nach dem DRG-System abrechnen. Unter Anwendung der jeweiligen Mindestmengendefinition des G-BA berechneten wir für die entsprechenden Prozeduren die jährliche Fallzahl pro Krankenhaus. Anschließend wurden die Krankenhäuser danach kategorisiert, ob sie jeweils die vorgegebenen Mindestmengen erreichten oder nicht. Zusätzlich analysierten wir, ob die jährliche Fallzahl eventuell unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausnahmetatbestände mit den Mindestmengenregelungen vereinbar war.
Ergebnisse: Der Anteil der Krankenhäuser, der die Mindestmenge erreicht, ist bei Nieren- (ca. 78%) und Stammzelltransplantationen (ca. 63%) sowie bei komplexen Eingriffen am Ösophagus (ca. 30%) im Beobachtungszeitraum praktisch unverändert geblieben. Er erhöhte sich bei Lebertransplantationen von 16,8% in 2006 auf 29,3% in 2011, bei komplexen Eingriffen am Pankreas von 35,3% auf 51,3%, bei der Frühgeborenenbehandlung (unter Zugrundelegung einer Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr) von 33,5% auf 43,8% und bei Kniegelenk-Totalendoprothesen von 79,5% auf 83,9%. Der in diesen Krankenhäusern versorgte Patientenanteil erhöhte sich bei Lebertransplantationen von 83,5% in 2006 auf 88,9% in 2011, bei komplexen Eingriffen am Pankreas von 81% auf 88,6% und bei der Frühgeborenenbehandlung von 83,8% auf 90,1%. Bei den anderen vier Prozeduren betrug die Änderung des Patientenanteils nicht mehr als 2,5 Prozentpunkte.
Diskussion/Schlussfolgerung: Nur bei zwei Prozeduren (Lebertransplantationen, komplexe Eingriffe am Pankreas) zeigt die Einführung der Mindestmengenregelungen eine deutliche Wirkung auf den Anteil der Krankenhäuser, die die Menge erreichen, ohne dass allerdings eine flächendeckende Umsetzung erreicht wurde. Ob die beobachteten Zentralisierungseffekte nur den Mindestmengenregelungen zuzuschreiben sind, wird durch den Befund, dass die mittlere Jahresfallzahl bei der Frühgeborenenbehandlung bereits vor dem In-Kraft-Treten einer Mindestmengenregelung für diesen Leistungsbereich kontinuierlich anstieg, in Frage gestellt. Der Anteil der Kliniken, die die vorgegebenen Mengen nicht erreichten, reduzierte sich nach der Einführung der Regelungen bei 3 von 7 Prozeduren gar nicht. Die Durchsetzung der Mindestmengenregelungen liegt letztlich in der Verantwortung der Krankenkassen und sollte im Rahmen der jährlichen Pflegesatzverhandlungen erfolgen. Abgesehen von den bekannten inhaltlichen Auseinandersetzungen zur Mindestmengenregelung auf Bundesebene weisen unsere Ergebnisse darauf hin, dass die Anwendung bestehender gesetzlicher Regelungen offenbar aufgrund von Umsetzungsmängeln unbefriedigend ist und die faktischen Auswirkungen der Mindestmengenregelung daher bisher gering waren.