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Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie
72. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, 94. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und 49. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie

22. - 25.10.2008, Berlin

Die Effizienz der präoperativen Aufklärung in der Orthopädie und Traumatologie

Meeting Abstract

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  • O.-M. Potrett - St. Marienkrankenhaus Ratingen, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Erkrath, Germany
  • O. Oest - EFK Ratingen, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Ratingen, Germany

Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie. 72. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, 94. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, 49. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie. Berlin, 22.-25.10.2008. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2008. DocWI59-1002

The electronic version of this article is the complete one and can be found online at: http://www.egms.de/en/meetings/dkou2008/08dkou368.shtml

Published: October 16, 2008

© 2008 Potrett et al.
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Einleitung: In den Jahren zwischen 1978 und 2000 ist es zu einer Verzehnfachung der Anträge bei den Gutachterstellen der Ärztekammern gekommen. Der Anteil an Aufklärungsrügen liegt hier je nach Ärztekammer zwiscehn 1 und 6%. Die Problematik der Eingriffsaufklärung liegt sicherlich in der Tatsache, dass die Selbstbestimmungs- oder Eingriffaufklärung nicht per Gesetz sondern per Rechtsprechung also durch entsprechende Urteile definiert ist. Da es im Rahmen von Behandlungsfehlern dem Patienten obliegt, dem behandelnden Arzt eine Schuld nachzuweisen, sieht die deutsche Rechtsprechung im Falle eines Vorwurfes bezglich einer mangelnden oder fehlenden Eingriffs- bzw. Selbstbestimmungsaufklärung vor, dass der Arzt beweisen muss, ob eine ordungsgemäße Aufklärung und damit die Legitimation in den Eingriff stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass es während eines aussichtlosen Verfahrens nicht selten zu einer Verlagerung der Klage mit Schwerpunkt auf ein Aufklärungsversäumnis kommt. Ziel unserer Studie war zu überprüfen, ob der Patient in der Lage war, in Abhängigkeit von Geschlecht, Alter, Bildungsstand und durchgeführter Operation, die ihm mitgeteilten Informationen einer ordnungsgemäß durchgeführten Selbstbestimmungsaufklärung zu verarbeiten und wenn möglich, aktiv zu reproduzieren.

Methodik: Unsere Studie umfasste eine randomisierte Fallzahl von 400 Patienten, die sich typischen orthopädischen und traumatologischen Eingriffen unterzogen. Zwei Tage postoperativ wurde ein von uns entwickelter Fragebogen zur direkten Beantwortung ausgehändigt.

Ergebnisse: Bereits 2 Tage nach der Operation waren bereits 18 (4,5%) Patienten nicht mehr in der Lage das genaue Operationsdatum zu benennen und weitere 171 (42,8%) die durchgeführte Operation. Nur 243 (58,8%) Patienten waren in der Lage das Aufklärungsdatum zu benennen. Bei der Überprüfung der allg. und spez. Operationsrisiken konnten 204 (51%) bzw. 265 (66,3%) nicht mehr ein einziges allg. bzw. spez. Operationsrisiko aktiv wiedergeben.

Diskussion: An die ärztliche Aufklärung und an den aufklärenden Arzt werden sehr hohe Anforderungen gestellt. So wird einmal gefordert, dass der Patient nur im Großen und Ganzen, dann aber wieder über extrem seltene aber eingriffspezifische Risiken aufgeklärt werden muß. Wie aber in unserer Studie nachgewiesen werden konnte, ist der mündige und einwilligungsfähige Patient nur sehr beschränkt in der Lage, eine Aufklärung, selbst über typische allg. Operationsrisiken, zu verarbeiten oder gar aktiv wiederzugeben. Wurde bis heute eine mangelnde oder fehlerhafte Selbstestimmungsuafklärung für den Juristen erst im Falle eines individuellen medizinischen Mißerfolges interessant, so kann es auch beim Behandlungserfolg zu einer juristischen berprüfung der duchgeführten Aufklärung kommen. Spätestens, wenn der Vorwurf der mangelnden Aufklärung zum bloßen Vehikel für die Durchsetzung materieller Ansprüce wir, ist die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme in Frage zu stellen.