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27. Jahreskongress der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) e. V.

Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) e. V.

23.05. - 25.05.2019, Kassel

Risikobewertung und Fahrlässigkeit in der Medizin – aus juristischer Sicht

Meeting Abstract

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  • Daniela Sprengel - Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Juristische Fakultät

Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) e.V.. 27. Jahreskongress der Deutschen Interdisziplinären Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB) e.V.. Kassel, 23.-25.05.2019. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2019. Doc19digab10

doi: 10.3205/19digab10, urn:nbn:de:0183-19digab105

Published: May 13, 2019

© 2019 Sprengel.
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Hintergrund: Der Fahrlässigkeitshaftung kommt im Medizinrecht eine herausragende Bedeutung zu. Unbestritten gibt es keine absolute Sicherheit. Doch was bedeutet das genau? Spätestens im Schadensfalle stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Welche Pflichten hatten die Beteiligten bei einer bestimmten Art von Behandlung generell? Gab es darüber hinaus Anzeichen für ein besonders sorgfältiges Vorgehen? Diese Fragen sind nicht nur im Nachhinein schwer zu beantworten. Auch bei einer Festlegung der Pflichten im Vorfeld treten Schwierigkeiten auf, die zu erheblichen Rechtsunsicherheiten beitragen.

Methodik: In dem Vortrag sollen die Grundsätze der Fahrlässigkeitshaftung mit Beispielen aus der Praxis (Herstellung von Medizinprodukten und ihre Anwendung im Klinikalltag) und der Rechtsprechung dargestellt werden. Der Vorwurf des geschädigten Patienten (und des Gesetzes) an den behandelnden Arzt lautet wie folgt: „Sie haben meine Schädigung zwar nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen, Sie hätten sie aber verhindern können und müssen!“.

Es kommt also auf die Pflichten im Einzelfall an. Fahrlässiges Handeln bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. So eingängig diese Formel sein mag, so wenig Hilfe bietet sie im konkreten Fall. Bei anerkannten Behandlungsmethoden mag es noch Leitlinien, Normen, Erfahrungen und einen allgemein anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik geben. Doch kann auch hier der Einzelfall zu anderen Anforderungen führen. Je neuer, weniger etabliert und fremdartiger die Behandlung ist („neue Technologien“, „künstliche Intelligenz“, „Robotik“), desto weniger klar sind die Sorgfaltspflichten. Bei Innovationen gibt es oft keinerlei Anhaltspunkte. Rein rechtlich gilt hier der Maßstab des „besonders vorsichtigen“ Facharztes, doch selbst dieser Begriff bietet sowohl im Alltag als auch im Einzelfall wenig Hilfestellung.

Ergebnis und Fazit: Das Festlegen eines Sorgfaltsmaßstabs fällt schon grundsätzlich und besonders bei neuen Methoden/Technologien schwer; zudem verbleiben erhebliche Unsicherheiten. Viele Anhaltspunkte für einen Sorgfaltsmaßstab sind für sich genommen nicht verbindlich (etwa DIN-Normen; Benutzerhandbücher von Medizinprodukten), geben aber bei fachlicher Expertise der Verfasser gute Anhaltspunkte für ein sinnvolles Vorgehen.