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67. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie
89. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
44. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie

11. bis 16.11.2003, Messe/ICC Berlin

Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Erkrankungsfall (Hepatitis B, C, HIV)

Kurzbeitrag (DGU 2003)

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  • Manfred Bock - Berlin

Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie. Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie. 67. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, 89. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und 44. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie. Berlin, 11.-16.11.2003. Düsseldorf, Köln: German Medical Science; 2003. Doc03dguA18-5

The electronic version of this article is the complete one and can be found online at: http://www.egms.de/en/meetings/dgu2003/03dgu0129.shtml

Published: November 11, 2003

© 2003 Bock.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei einer schweren Erkrankung des Mitarbeiters die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Mitarbeiter im Vordergrund steht, hinter der die betriebliche Interessen zurücktreten. Der Arbeitgeber hat alle seine Möglichkeiten wahrzunehmen, den Mitarbeiter nach seiner Gesundung wieder in seinen Betrieb auf seinem alten Arbeitsplatz oder einem neuen Arbeitsplatz, für den er geeignet ist - ggf. unter veränderten Bedingungen - wieder einzugliedern. Erst wenn die langfristige ärztliche Gesundheitsprognose für den Mitarbeiter dauerhaft negativ ist, so dass ein anderer Mitarbeiter seine Arbeit übernehmen muss, um den Betriebsablauf zu gewährleisten, kommt eine Kündigung des Mitarbeiters in Betracht.