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Versorgung von Bagatellwunden – was ist evidenzbasiert?
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Published: | April 26, 2013 |
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Einleitung: Die Versorgung von Bagatellwunden ist häufig und nimmt aufgrund zunehmender Unsicherheit bei den Eltern und zur juristischen Absicherung nach Erstversorgung durch Erzieher und Ersthelfer zu. Die Notwendigkeit hierzu wird in der Erste Hilfe Ausbildung ausdrücklich hervorgehoben und Nichtärzten ausschließlich die Anlage eines trockenen Verband (ggf. über der verschmutzten Wunde) erlaubt. Kritisch betrachtet ergibt sich die Frage, ob wirklich z. B. jede banale Schürfwunde ärztlich versorgt werden muss und daran anschließend welche Versorgung hier evidenzbasiert ist.
Material und Methoden: Neben dem Studium der allgemein- und kinderchirurgischen Standardwerke erfolgte die Durchsicht der aktuellen Ausbildungsvorschriften für die Erste Hilfe sowie aktueller Publikationen zur Versorgung akuter Wunden (Pubmed, Cochrane und juristische Datenbanken).
Ergebnisse: Zusammenzufassend ist festzustellen, dass jede Wunde aus juristischen Gründen ärztlich vorzustellen ist. Einzig bei Selbstbehandlung bzw. Versorgung durch die Personensorgeberechtigten liegt kein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vor. Im Zuge der häufigen Berufstätigkeit beider Eltern ist es zunehmend schwierig diese zeitnah hinzuzuziehen, wobei die zeitlichen Grenzen der ärztlichen Vorstellung juristisch unklar sind und damit einen gewissen Spielraum lassen.
Die Evidenzlage bezüglich der Wundversorgung selber ist insgesamt schwach. Die Spülung mit Leitungswasser ist Antiseptika, kommerziellen Wundspüllösungen und Antibiotika überlegen und kann bereits durch Ersthelfer erfolgen. Der Wundverschluss mittels Wundkleber, Wundpflastern oder Naht wird für tiefe/subcutane Wunden ab 5 mm Länge empfohlen, die Auswahl sollte mit zunehmender Tiefe und Spannung zugunsten der Naht fallen. Andere Wunden sollten feucht verbunden werden. Ob desinfizierende Wundgele überlegen sind ist unklar.
Schlussfolgerung: Forschungsarbeiten zur Beeinflussung der Heilung, Prophylaxe von Komplikationen und Reduktion von Schmerzen liegen nur in geringem Umfang vor, so dass insb. bezüglich der Verwendung von antiseptischen Wundgelen Fragen offen bleiben. Die juristische Situation ist unbefriedigend, da die Vorstellung jeder banalen Wunde unnötig Ressourcen bindet.