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Zwangsbehandlung in der Geriatrie
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Published: | March 10, 2016 |
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Published with erratum: | April 27, 2016 |
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Zielsetzung: Know How
- 1.
- Patient kann Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen nicht erkennen und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln; d.h. er muss einwilligungsunfähig sein - nicht bei Unvernunft -
- 2.
- Versuch zur Überzeugung fehlgeschlagen
- 3.
- Vermeidung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens
- 4.
- Keine andere Möglichkeit; d.h. alle anderen dem Betreuten zumutbaren Maßnahmen sind ergebnislos verlaufen
- 5.
- Vorab: gemeinsamer Überzeugungsversuch bzgl. der therapeutischen Maßnahmen; d.h. Dreieckskontakt Arzt-Betreuer-Patient
- 6.
- Nutzen muss deutlich die Beeinträchtigung überwiegen
Methodik: Befragung von ca. 100 Ärzten bei 4 Seminaren
Ergebnisse:
1. Gerichtliches Verfahren (Eilverfahren)
Voraussetzungen:
- ärztliches Zeugnis, Verfahrenspfleger, richterliche Anhörung am besten mit Sachverständigen, kann auch behandelnder Arzt sein
Beschluss:
- max. 2 Wochen wirksam, Verlängerung auf max. 6 Wochen möglich
- neu: Begründungspflicht des Richters bzgl. Detailfragen der ärztlichen Behandlung so präzise wie möglich (Arzneimittelgabe, Dosierung und Häufigkeit)
2. Hauptverfahren:
- schriftliches Gutachten
- auf 6 Wochen beschränkt, Verlängerung unbegrenzt möglich
- im Hauptverfahren soll Gutachter unbeteiligter Arzt sein
- bei > 12 Wochen: externe Begutachtung nötig (d.h. keine Behandler)
- kein Mitarbeiter der Einrichtung
Schlussfolgerung: Immer richterliche Genehmigung, auch bei Eilbedürftigkeit
- auch nicht bei Gefahr in Verzug, kein Sonderrecht für den Arzt
- d.h. grundsätzlich nur Fixierung erlaubt, Ausn.: nur bei akuter erheblicher Gefahr für Kranken oder Dritte (psych. KG - Landesrecht, Eilentscheidung des Gerichts)
- rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) => hoher Rechtfertigungsdruck bei späterer Anhörung => Patient dann durch Therapie besser
Diskussion: Gilt für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen; d.h. konkreter ablehnender natürlicher Wille genügt. Wenn Patient "nur" einwilligungsunfähig, genügt die Zustimmung des Betreuers => keine Gerichtsentscheidung nötig (z.B. lebensbedrohliche Operation § 1904 BGB).
Keine Zwangstherapie ohne Unterbringung.
Hausarzt ist oft der wichtigste Berater schon im Vorfeld.