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Alterstraumatologie Kongress 2016

10.03. - 11.03.2016, Marburg

Zwangsbehandlung in der Geriatrie

Meeting Abstract

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  • presenting/speaker Albrecht Stein - Fresenius Hochschule, München, Germany
  • Holger Korte - Fresenius Hochschule, München, Germany

Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e.V. (DGG). Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V. (DGU). Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie. Österreichische Gesellschaft für Geriatrie und Gerontologie. Schweizerische Fachgesellschaft für Geriatrie (SFGG). Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V.. Alterstraumatologie Kongress 2016. Marburg, 10.-11.03.2016. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2016. DocPO03-46

doi: 10.3205/16altra28, urn:nbn:de:0183-16altra283

Published: March 10, 2016
Published with erratum: April 27, 2016

© 2016 Stein et al.
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Text

Zielsetzung: Know How

1.
Patient kann Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen nicht erkennen und/oder nicht nach dieser Einsicht handeln; d.h. er muss einwilligungsunfähig sein - nicht bei Unvernunft -
2.
Versuch zur Überzeugung fehlgeschlagen
3.
Vermeidung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens
4.
Keine andere Möglichkeit; d.h. alle anderen dem Betreuten zumutbaren Maßnahmen sind ergebnislos verlaufen
5.
Vorab: gemeinsamer Überzeugungsversuch bzgl. der therapeutischen Maßnahmen; d.h. Dreieckskontakt Arzt-Betreuer-Patient
6.
Nutzen muss deutlich die Beeinträchtigung überwiegen

Methodik: Befragung von ca. 100 Ärzten bei 4 Seminaren

Ergebnisse:

1. Gerichtliches Verfahren (Eilverfahren)

Voraussetzungen:

  • ärztliches Zeugnis, Verfahrenspfleger, richterliche Anhörung am besten mit Sachverständigen, kann auch behandelnder Arzt sein

Beschluss:

  • max. 2 Wochen wirksam, Verlängerung auf max. 6 Wochen möglich
  • neu: Begründungspflicht des Richters bzgl. Detailfragen der ärztlichen Behandlung so präzise wie möglich (Arzneimittelgabe, Dosierung und Häufigkeit)

2. Hauptverfahren:

  • schriftliches Gutachten
  • auf 6 Wochen beschränkt, Verlängerung unbegrenzt möglich
  • im Hauptverfahren soll Gutachter unbeteiligter Arzt sein
  • bei > 12 Wochen: externe Begutachtung nötig (d.h. keine Behandler)
  • kein Mitarbeiter der Einrichtung

Schlussfolgerung: Immer richterliche Genehmigung, auch bei Eilbedürftigkeit

  • auch nicht bei Gefahr in Verzug, kein Sonderrecht für den Arzt
  • d.h. grundsätzlich nur Fixierung erlaubt, Ausn.: nur bei akuter erheblicher Gefahr für Kranken oder Dritte (psych. KG - Landesrecht, Eilentscheidung des Gerichts)
  • rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) => hoher Rechtfertigungsdruck bei späterer Anhörung => Patient dann durch Therapie besser

Diskussion: Gilt für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen; d.h. konkreter ablehnender natürlicher Wille genügt. Wenn Patient "nur" einwilligungsunfähig, genügt die Zustimmung des Betreuers => keine Gerichtsentscheidung nötig (z.B. lebensbedrohliche Operation § 1904 BGB).

Keine Zwangstherapie ohne Unterbringung.

Hausarzt ist oft der wichtigste Berater schon im Vorfeld.


Erratum

Der Autor Holger Korte wurde ergänzt.