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GMS Mitteilungen aus der AWMF

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)

ISSN 1860-4269

BGH: Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten

Mitteilung

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GMS Mitt AWMF 2008;5:Doc14

The electronic version of this article is the complete one and can be found online at: http://www.egms.de/en/journals/awmf/2008-5/awmf000157.shtml

Received: May 26, 2008
Published: May 30, 2008

© 2008 Wienke.
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Zusammenfassung

Der für Arzthaftpflichtangelegenheiten zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 28.03.2008 zur rechtlichen Bedeutung von Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften Stellung genommen. Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände können danach nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können auch kein Sachverständigengutachten ersetzen und nicht ohne Weiteres als Maßstab für den Standard übernommen werden.


Text

Damit erteilt der BGH den Anhängern "verbindlicher Leitlinien" eine deutliche Absage. Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbänden könnten nämlich - im Gegensatz zu den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie könnten auch kein Sachverständigengutachten ersetzen und nicht ohne Weiteres als Maßstab für den Standard übernommen werden. Letztlich obliege die Feststellung des Standards der Würdigung des sachverständig beratenen Richters, dessen Ergebnis vom BGH als Revisionsinstanz nur auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden könne, also insbesondere darauf, ob ein Verstoß gegen Denkgesetzte und allgemeine Erfahrungssätze vorliege, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards verkannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe.

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In der zugrunde liegenden Entscheidung war das Berufungsgericht in 2. Instanz den Darlegungen des Sachverständigen gefolgt, der bei einer Schilddrüsenoperation ohne Darstellung des Nervus recurrens die herkömmliche „chirurgische Schule“ zum Zeitpunkt der Operation im Jahre 2002 nicht als standardwidrig beurteilt hatte. Der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungsmaßnahme veraltet und überholt sei, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genüge und damit zu einem Behandlungsfehler werde, sei erst dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer seien und/oder bessere Heilungschancen versprechen würden. Diese Voraussetzungen lägen aber nach den Feststellungen des Sachverständigen hier nicht vor. Danach nämlich sei es bis heute noch nicht sicher, ob Operationen der Schilddrüse unter Darstellung des Nervus recurrens tatsächlich zu weniger Verletzungen dieses Nerven führten als Operationen nach der herkömmlichen „chirurgischen Schule“.

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(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.03.2008 - VI ZR 57/07 -)