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23. Jahrestagung der Gesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens (SATh 23)

04.-05.09.2015, Suhl

Untersuchung des Sehvermögens in der Arbeitsmedizin

Meeting Abstract

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  • S. Darius - Medizinische Fakultät, Bereich Arbeitsmedizin, Magdeburg
  • I. Böckelmann - Medizinische Fakultät, Bereich Arbeitsmedizin, Magdeburg

Gesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens. 23. Jahrestagung der Gesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens. Suhl, 04.-05.09.2015. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2015. Doc15sath12

doi: 10.3205/15sath12, urn:nbn:de:0183-15sath124

Veröffentlicht: 3. September 2015

© 2015 Darius et al.
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Gliederung

Text

In der Arbeitsmedizin spielt neben der Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen auch die Untersuchung des Sehvermögens im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bzw. bei Einstellungs- bzw. Eignungsuntersuchungen bei verschiedenen Tätigkeiten eine zunehmende Rolle. Hierzu zählen z. B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Problematisch dabei ist, dass die Sehleistungen nicht immer unter idealen Praxisbedingungen (wie vorgeschrieben), sondern oft in den Betrieben vor Ort bei ungünstigen Raum- bzw. Lichtverhältnissen geprüft wird. Die Übertragung der Ergebnisse aus dem standardisierten Laborbereich auf die Felduntersuchungsbedingungen ist erschwert. Standardisierte Sehtest-Einblickgeräte schaffen Abhilfe. Die meisten Untersuchungen werden nach Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Grundsätze) durchgeführt (z. B. nach G 25, G 37, oder auch G 41). Für Untersuchungen bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach G 25 ist neben der Sehschärfentestung auch eine Überprüfung von Kontrast- und Dämmerungssehen, Farbsehvermögen, Stereosehen und des Gesichtsfeldes Vorschrift. Im Hinblick auf das Gesichtsfeld wird in der Arbeitsmedizin eher auf ein intaktes Gesichtsfeld über das zentrale Gesichtsfeld hinaus bis über 90° temporal geachtet. Berufskraftfahrer müssen über ein ausreichendes Sehvermögen verfügen. Nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfen auch hochgradig Protanomale einen Führerschein der Klassen C und D bzw. zur Fahrgastbeförderung erwerben. Betriebsvereinbarungen, die Untersuchungen nach G 25 vorsehen, können einen Einsatz farbsehgestörter Kraftfahrer verhindern. Ein ausreichendes Sehvermögen ist auch wichtig bei Tätigkeiten an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen. Arbeitnehmer mit ungenügendem Stereosehen sind wegen des Eigen- und auch Fremdschutzes für diese Tätigkeiten nicht geeignet. Mit Einführung neuer Arbeitsformen wie z. B. Teleheimarbeit oder Arbeit im Service-Bereich mit mobilen digitalen Geräten an unterschiedlichen Einsatzorten entsteht ein weiteres Problem, da der Bildschirmarbeitsplatz doch unterschiedlich sein kann. Auch bei dem Einsatz innovativer Technologien wie z. B. Head-Mounted-Displays sollte die Sehleistung geprüft werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der Abnahme der visuellen Leistungen im Alter ist eine regelmäßige Überprüfung notwendig.