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Das Versandapothekenregister beim DIMDI
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Veröffentlicht: | 16. März 2010 |
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Gliederung
Abstract
Seit dem 1. Januar 2004 ist der Versand von (verschreibungspflichtigen und nicht-verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln in Deutschland rechtlich zulässig [1]. Arzneimittel versenden dürfen allerdings nur die Apotheken, die eine Versanderlaubnis für Deutschland besitzen. Deutsche Apotheken beantragen sie bei ihrer zuständigen Überwachungsbehörde. Der Versand selbst muss „zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb“ erfolgen [2], d. h. hinter jeder deutschen Versandapotheke steht auch immer eine „Präsenzapotheke“. Ende 2008 besaßen etwa 2.400 und damit ca. 10 Prozent aller deutschen öffentlichen Apotheken eine solche Erlaubnis [3]. Auch Versandapotheken mit Sitz in bestimmten EU-Ländern dürfen Arzneimittel nach Deutschland versenden. Welche Länder dies sind, legt die sogenannte Länderliste des Bundesministeriums für Gesundheit fest [4].
Die meisten Versandapotheken besitzen einen eigenen Webauftritt. Bis April 2009 konnten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht prüfen, ob eine solche „Internetapotheke“ auch eine behördliche Versanderlaubnis besitzt. Erst die Einführung des Versandapothekenregisters im April 2009 beim DIMDI machte dies möglich und trägt seitdem so zu mehr Transparenz bei.
Folgende zwei Möglichkeiten bietet das Versandapothekenregister, die Legalität einer Versandapotheke zu prüfen:
- 1.
- Die Suche in den Übersichten aller registrierten Versandapotheken: Zu finden auf den Webseiten des DIMDI unter http://www.dimdi.de – Arzneimittel – Versandapothekenregister – registrierte Apotheken. Die Listen werden werktäglich aktualisiert und bieten eine umfassende Übersicht über den Inhalt des Registers. Über die hier angegebenen Links gelangt man direkt auf die Webseite der gewünschten Versandapotheke.
- 2.
- Der Klick auf das Sicherheitslogo auf den Webseiten registrierter Versandapotheken: Beim Klick muss sich der apothekenspezifische Registereintrag beim DIMDI öffnen – das Logo alleine hat noch keine Aussagekraft. Die Anzeige des Logos ist für die Apotheken freiwillig.
Für den Inhalt des Registers sind die nach Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden der Länder verantwortlich. Sie übermitteln dem DIMDI die Daten, die dann im DIMDI eingegeben werden.
Fazit: Das Versandapothekenregister des DIMDI bietet als einzige zentrale Stelle in Deutschland Informationen über legale Versandapotheken. Es erhöht damit Transparenz und Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Arzneimittel über den Versandhandelsweg kaufen wollen.
Literatur
- 1.
- Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I 2190), zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 (BGBl. I 3445).
- 2.
- Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a G. v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).
- 3.
- ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Jahresbericht 2008/2009. Verfügbar unter: http://www.abda.de/jahresbericht.html
- 4.
- Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes vom 29. April 2009. Bundesanzeiger, Nr. 73, S. 1717. Siehe auch http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1663618/sid_0CBD3A2EA6652DEEFF0ACF6348D9AF49/nsc_true/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/V/Glossarbegriff-Versandapotheke.html#doc1183856bodyText1