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87. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V.

Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V.

04.05. - 07.05.2016, Düsseldorf

Subjektive Beeinträchtigung und objektive funktionsdiagnostische Befunde vestibulärer Störungen bei Vestibularisschwannom-Patienten

Meeting Abstract

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  • corresponding author Paris Papakostas - Klinik für HNO, HELIOS Klinikum Berlin Buch, Berlin
  • Alexander Blödow - Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Plastische, Kopf- und Halschirurgie, HELIOS, Pirna
  • Marc Boris Bloching - Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, HELIOS Hörzentrum Berlin-Brandenburg, Berlin

Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie. 87. Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie. Düsseldorf, 04.-07.05.2016. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2016. Doc16hnod399

doi: 10.3205/16hnod399, urn:nbn:de:0183-16hnod3998

Veröffentlicht: 30. März 2016

© 2016 Papakostas et al.
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Gliederung

Text

Einleitung: Schwindel ist der stärkste Prädiktor für eine reduzierte Lebensqualität bei Vestibularisschwannnom (VS) Patienten. Ziel dieser prospektiven Studie war der Vergleich objektiver vestibulärer Befunde und der subjektiven Beeinträchtigung bei VS Patienten.

Patienten und Methoden: Es wurden 189 Patienten mit einem einseitigen, sporadisch aufgetretenen VS eingeschlossen. Objektive Zielparameter waren Gain und das Auftreten von Rückstellsakkaden im Video-Kopfimpulstest (vKIT). Subjektive Zielparameter waren Gesamtscore und alle Subscores des Dizziness-handicap-Inventory (DHI) und der Hospital-Anxiety und Depression Scala (HADS).

Ergebnisse: Entsprechend der KOOS-Klassifikation bestand bei 70% aller Patienten eine Tumorstadium T1/T2 und bei 30% ein Tumorstadium T3/T4. In 35% fand sich ein pathologischer vKIT. Im DHI bestand bei 45% kein Handicap, im HADS waren 74% unauffällig. Es bestand keine Korrelation zwischen den Ergebnissen im vKIT und DHI sowie vKIT und HADS. Es fand sich ebenfalls keine Korrelation zum Tumorstadium.

Schlussfolgerung: Aus dem Vorhandensein eines pathologischen Befundes im vKIT kann nicht auf die Tumorgröße geschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Lebensqualität ist weder von der Tumorgröße noch vom Ausmaß der Pathologie im vKIT abhängig. Objektive vestibuläre Befunde korrelieren daher nicht mit der subjektiven Beeinträchtigung bei Vestibularisschwannom-Patienten.

Der Erstautor gibt keinen Interessenkonflikt an.