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20. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin e. V.

Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V.

21. - 23.03.2019, Berlin

Erstattung von medizinischen Apps – Status quo: Welche Rahmenbedingungen gelten für den Zugang zur Erstattung nach SGB V?

Meeting Abstract

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  • Nina Surmund - SmartStep Consulting GmbH, Deutschland
  • Torben Weichaus - SmartStep Consulting GmbH, Deutschland
  • Timm Volmer - SmartStep Consulting GmbH, Deutschland

EbM und Digitale Transformation in der Medizin. 20. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin. Berlin, 21.-23.03.2019. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2019. Doc19ebmS3-V5-04

doi: 10.3205/19ebm024, urn:nbn:de:0183-19ebm0246

Veröffentlicht: 20. März 2019

© 2019 Surmund et al.
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Gliederung

Text

Hintergrund/Fragestellung: Aktuell sind mehr als 100.000 Gesundheits- und Medizin-Apps in den App-Stores verfügbar. Etwa 30% der Deutschen habe eine Gesundheits-App auf ihrem Smartphone installiert. Medizinische Apps bieten die Innovationskraft, in der Patientenversorgung die Verbindung von medizinischem Wissen mit IT-Lösungen zur Verbesserung von Gesundheit zu schaffen. Hinsichtlich der Übernahme von Nutzungsgebühren für Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des SGB V gibt es jedoch nur wenige Informationen. Es wurde die Fragestellung untersucht, welche Voraussetzungen medizinische Apps zu erfüllen haben, um im GKV-System erstattet zu werden. Zudem wurde untersucht, welche bisher bekannten Erstattungsmodelle vorliegen, und ob sich Voraussetzungen oder Minimalanforderungen für diese ableiten lassen.

Methoden: Zur Beantwortung der Fragestellungen wurde eine Handrecherche (Desk Research) zu bereits etablierten und durch die gesetzliche Krankenversicherung erstatteten Apps durchgeführt. Diese wurden im Sinne von „Role Models“ betrachtet. Die gewählten Erstattungswege dieser Apps werden beschrieben, um einen Hinweis auf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufnahme in die Erstattung durch die GKV im Rahmen des SGB V abzuleiten.

Ergebnisse: Gangbare Rechtsnormen im Rahmen des SGB V stellen Integrierte Versorgung (§140a), Primäre Prävention und Gesundheitsförderung (§20) und Innovationsfonds (§92a) dar. Es lässt sich kein einheitlicher Erstattungsweg beschreiben, vielmehr sind individuelle Nutzungsansätze der Rechtsnormen zu beobachten. Je nach individuellem Bestreben beteiligter Stakeholder werden Wege gefunden, um medizinische Apps erstattungsfähig zu machen. Generell ist derzeit kein Erstattungsanspruch für Apps durch die GKV vorgesehen. Dies stellt eine hohe Markteintrittshürde dar. Außerhalb des GKV-Systems lassen sich vielfältige Kommerzialisierungsansätze beobachten.

Schlussfolgerungen: Es existiert kein einheitlicher Weg für die Erstattung von medizinischen Apps. Diese stellen eine besondere Klasse von Medizinprodukten dar; ein einheitlicher Erstattungsprozess ist zu diskutieren.

Interessenkonflikte: Keine.


Literatur

1.
Bertelsmann Stiftung. Gesundheits-Apps. Bedeutender Hebel für Patient Empowerment – Potenziale jedoch bislang kaum genutzt. Sportlight Gesundheit. 2016;(2). [Zugriff: 27.09.2018]. Verfügbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/SpotGes_Gesundheits-Apps_dt_final_web.pdf Externer Link