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31. Internationaler Kongress der Deutschen Ophthalmochirurgen (DOC)

14.06. - 16.06.2018, Nürnberg

Strafrechtliche Aspekte

Meeting Abstract

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  • Sebastian Vogel - FS-PP Berlin, Strafrecht, Berlin

31. Internationaler Kongress der Deutschen Ophthalmochirurgen. Nürnberg, 14.-16.06.2018. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2018. DocAS 2.1

doi: 10.3205/18doc022, urn:nbn:de:0183-18doc0226

Veröffentlicht: 13. Juni 2018

© 2018 Vogel.
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Gliederung

Text

Ärzte, die heilen und helfen, Schmerzen lindern, Patienten begleiten sollen und wollen, agieren in einem praktisch wie rechtlich gefahrgeneigten Bereich. Fehler, bloße Missverständnisse und Organisationsversäumnisse können zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Tod des Patienten führen. Rechtlich sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen ebenso mögliche Folge ärztlichen Handelns wie Probleme mit der Ärztekammer oder (in ernsten Fällen) der Approbationsbehörde. Polizei und Staatsanwaltschaft können zudem ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten – auf Betreiben des (insofern meist schlecht beratenen) Patienten oder von Amts wegen, oft bei Todesfällen. Wer, ob als Ophtalmochirurg oder Anästhesist, eine Beschuldigtenladung erhält, wessen Praxis durchsucht wird, kurzum: wer inmitten eines Strafverfahrens steht, muss dabei Acht geben auf eine gute Verteidigung. Denn was im Strafverfahren schlecht läuft, kann direkten Einfluss haben auf alle anderen (zivil-, berufs-, approbationsrechtlichen) Verfahren.

Wiewohl die Verteidigung von Ärzten gerade bei Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung, also bei behaupteten Behandlungsfehlern, regelmäßig gut gelingen kann, ist es sinnvoll und möglich, bereits im Vorhinein eines Eingriffs die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit Fehlerquellen minimiert werden. Gerade dort, wo mit Ophtalmochirurg und Anästhesist zwei Professionen gleichberechtigt nebeneinander zum Wohle des Patienten arbeiten, ist es wichtig, dass jeder seinen Verantwortungsbereich beherrscht und sich zugleich auf den jeweils anderen verlassen kann.

So ist grundsätzlich jeder Arzt für das eigene Geräte- und Medikamentenmanagement verantwortlich sowie den von ihm einzuhaltenden Facharztstandard bei Vorbereitung, Behandlung und Nachsorge; das Assistenzpersonal sollte festen Zuständigkeiten unterliegen. Jeder Arzt zeichnet für seine Aufklärung selbst verantwortlich: Es gibt mithin zwei Aufklärungsgespräche mit dem Patienten. Letztlich sind auch die Abschlussuntersuchung und der Entlassungsprozess zweigeteilt: chirurgisch und anästhesiologisch. Damit beide Professionen sinnvoll zum Wohle des Patienten agieren können, bedarf es gleichwohl der Abstimmung: Über die Gegebenheiten in und die Eignung der Praxis allgemein für solche Eingriffe, das Personal, das Notfallmanagement, die Dokumentation und die Planung des Eingriffs in Gänze. Compliance heißt das Stichwort, oder: Prophylaxe.