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Pneumonektomie bei bullösem Emphysem wegen nicht kleinzelligen Bronchialkarzinoms (NSCLC)
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Veröffentlicht: | 22. Oktober 2008 |
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Gliederung
Text
Einleitung: Bei einigen Patienten mit NSCLC liegt eine erhebliche pulmonale Funktionseinschränkung vor, welche die funktionelle Operabilität in Frage stellt.
Fallbeschreibung: In einer auswärtigen Klinik wurde bei einem 54-jährigen Patienten aus einem zentralen Lungentumor links ein NSCLC histologisch gesichert. Bei einer bullösen COPD mit reduziertem forcierten Einsekundenvolumen (FEV1) erschien er für eine Pneumonektomie funktionell nicht geeignet, woraufhin eine Radiatio geplant wurde. Diese wurde jedoch vom Patienten abgelehnt.
Nach Vorstellung des Patienten in unserer Klinik erschien der Tumor in der Bronchoskopietechnische operabel. Im thorakalen CT zeigte sich neben dem bekannten zentralen Tumor kontralateral basal eine große Emphysembulla. Einen Anhalt für einen mediastinalen Lymphknotenbefall beziehungsweise für eine Fernmetastasierung ergaben sich nicht.
Die Bodyplethysmographie ergab ein FEV1 von 1,8 l entspricht 51% des Solls. Laut Spiroergometrie lag eine mittelgradige Einschränkung der maximalen Sauerstoffaufnahme bei 21,6 ml/kg KG /min (=62% Soll). Eine Lungenparenchymresektion bis 40% erschien vertretbar. In der Perfusionsszintigraphie war der Anteil der linken Lunge an der Gesamtlungendurchblutung nur angedeutet.
Ergebnisse: Wir führten eine kurative linksseitige Pneumonektomie mit radikaler Lymphadenektomie durch.
Nach einer raschen Rekonvaleszenz wurde der Patient am 14. postoperativen Tag entlassen.
Nach histologischer Aufarbeitung ergab sich ein mäßig differenziertes minimal verhorntes Plattenepithelkarzinom pT3, pN1, M0, R0, G2 Tumorstadium IIIA . Eine adjuvante Chemotherapie wurde angeschlossen.
Drei Wochen postoperativ war die Lungenfunktion besser als präoperativ. Das FEV1 betrug 2,14 l, die Bulla im rechten Unterlappen war rückläufig.
Schlussfolgerung: Alle Patienten mit einem Bronchialkarzinom müssen in einem Lungenzentrum vorgestellt werden, insbesondere wenn Begleiterkrankungen die funktionelle Operabilität in Frage stellen. Nur so kann interdisziplinär gewährleistet werden, dass Patienten kurative Therapieverfahren nicht vorenthalten werden.