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Deutscher Rheumatologiekongress 2023

51. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh)
37. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie (DGORh)
33. Jahrestagung der Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie (GKJR)

30.08. - 02.09.2023, Leipzig

Nachweis krankheitsspezifischer Antikörper bei Ausschluss einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung – Vorbote einer Erkrankung oder unspezifische Erhöhung?

Meeting Abstract

  • Lucas Wolff - Universitätsklinikum Jena, Klinik für Innere Medizin III, Jena
  • Peter Oelzner - Universitätsklinikum Jena, Klinik für Innere Medizin III, Jena
  • Gunter Wolf - Universitätsklinikum Jena, Klinik für Innere Medizin III, Jena
  • Alexander Pfeil - Universitätsklinikum Jena, Klinik für Innere Medizin III, Jena
  • Tobias Hoffmann - Universitätsklinikum Jena, Klinik für Innere Medizin III, Jena

Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie. Deutsche Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie. Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie. Deutscher Rheumatologiekongress 2023, 51. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh), 37. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädische Rheumatologie (DGORh), 33. Jahrestagung der Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie (GKJR). Leipzig, 30.08.-02.09.2023. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2023. DocDI.16

doi: 10.3205/23dgrh018, urn:nbn:de:0183-23dgrh0186

Veröffentlicht: 30. August 2023

© 2023 Wolff et al.
Dieser Artikel ist ein Open-Access-Artikel und steht unter den Lizenzbedingungen der Creative Commons Attribution 4.0 License (Namensnennung). Lizenz-Angaben siehe http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/.


Gliederung

Text

Einleitung: Entzündlich rheumatische Erkrankungen (ERE) sind durch den Nachweis spezifischer Antikörper gekennzeichnet. Des Weiteren können Antikörper auch ohne die Manifestation einer entzündlich rheumatischen Erkrankung auftreten. Ziel dieser Arbeit ist die Evaluation, ob der Nachweis spezifischer Antikörper bei PatientInnen mit dem klinischen Ausschluss einer ERE einen prädiktiven Wert für die spätere Entwicklung einer ERE hat.

Methoden: Die Studie schließt 3.793 PatientInnen ein, welche bezüglich einer ERE erstmalig rheumatologisch evaluiert wurden. Alle Patienten bei denen eine ERE ausgeschlossen wurde und ein positiver spezifischer Antikörperbefund vorlag, wurden mittels einer prospektiven Befragung hinsichtlich der zwischenzeitlichen Diagnosestellung einer ERE kontaktiert. Der mittlere Zeitabstand zwischen der Erstvorstellung und der Befragung betrug 44,3±15,6 Monate.

Ergebnisse: 1.534 von 3.793 PatientInnen (40,4%) wurde eine ERE erstmalig diagnostiziert. Bei 59,6% (2.259/3.793) PatientInnen wurde eine ERE ausgeschlossen. 66,3% (1.497/2.259) PatientInnen mit Ausschluss einer ERE zeigten einen Antikörperbefund. Am häufigsten wurde ein erhöhter Titer der Antinukleären Antikörper (94,3%; 1.412/1.497) nachgewiesen. Als weitere Befunde sind Autoantikörper gegen extrahierbare nukleäre Antigene (ENA) mit 8,8% (132/1.497), Antiphospholipid-Antikörper mit 6,2% (93/1.497), Rheumafaktoren mit 10,7% (160/1.497), Anti-Citrullinierte Protein-Antikörper 6,1% (92/1.497), Antikörper gegen Doppelstrang-DNS mit 5,2% (78/1.497), Antikörper gegen Ro60 mit 2,9% (43/1.497) und La mit 1,3% (19/1.497) zu nennen. Im Verlauf wurde bei 20,7% der PatientInnen die Diagnose einer ERE gestellt. In der binären logistischen Regressionsanalyse zeigte kein Antikörper eine signifikante Assoziation zum späteren Auftreten einer ERE nach dem initialen Ausschluss einer ERE.

Schlussfolgerung: Anhand der Studie kann gezeigt werden, dass bei zwei Drittel der PatientInnen mit dem klinischen Ausschluss einer entzündlich rheumatischen Erkrankung ein formal pathologischer Antikörperbefund vorliegt. Hierbei ist das Vorhandensein spezifischer Antikörper nicht prädiktiv für das zukünftige Auftreten einer ERE, wobei im Rahmen der erstmaligen Vorstellung eine detaillierte Diagnostik hinsichtlich möglicher klinischer Krankheitsmanifestationen erfolgen sollte.

Offenlegungserklärung: n/a.