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130. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

30.04. - 03.05.2013, München

Zeugnis vom Chefarzt oder Weiterbildungsbefugten – wann gibt es Unterschiede, Vorschriften, und Probleme?

Meeting Abstract

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  • Stefan Spieren - Akademische Lehrpraxis der universität Göttingen, Facharzt für Allgemeinchirurgie, Wenden-Hünsborn

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie. 130. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. München, 30.04.-03.05.2013. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2013. Doc13dgch837

doi: 10.3205/13dgch837, urn:nbn:de:0183-13dgch8377

Veröffentlicht: 26. April 2013

© 2013 Spieren.
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Gliederung

Text

Einleitung: Der Mangel an ärztlicher Arbeitskraft ist bekannt. Die Vorteile für den Nachwuchs sind gleichermaßen Nachteile für die Klinik. Nicht nur aufgrund fehlender Arbeitskraft, sondern insb. auch aufgrund der Fluktuationsbereitschaft und Mobilitätsorientierung. Damit ergeben sich notwendige Ansprüche auf Beurteilungen und Mehrarbeit für die Ausbilder. Hier gilt es Unterschiede zu kennen, Vorschriften zu beachten und Probleme zu vermeiden.

Material und Methoden: Die unterschiedlichen Beurteilungen in Form von geplanten Weiterbildungsgesprächen, außerplanmäßige Gespräche und Beurteilung des handwerklichen Geschicks sollten - wie auch die sozialen Kompetenzen - in die abschließende Beurteilung einfließen. Eine entsprechende Dokumentation dieser Erhebungen ist wünschenswert. Im chirurgischen Alltag wird dies in der Regel nicht nur durch eine Person erfolgen. Dabei sind die fachspezifischen Weiterbildungsbefugten durch die Ärztekammern namentlich festgelegt. Ihnen obliegt die Ausstellung des sog. Weiterbildungszeugnisses, welches sich vom qualifizierten (Abschluss-)Zeugnis unterscheidet.

Ergebnisse: Die systematische Dokumentation und Archivierung der erhobenen Beurteilungen mit Angabe des Datums und des Beurteilenden sollte zum Standard in einer weiterbildungsbefugten Klinik gehören, ebenso die Möglichkeit der Einsicht durch den Auszubildenden. Weiterhin müssen Unterschiede der Zeugnisarten bekannt und respektiert werden. Der Weiterbildungsbefugte stellt das sog. Facharztzeugnis aus. Der Klinikleiter ist verantwortlich für das abschließende qualifizierte Zeugnis. Hier besteht bereits ein Anspruch, wenn bei fristgerechter Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Der Arbeitnehmer hat hier einen Rechtsanspruch auf Wahrheit und Wohlwollen, sowie einen Zeugnisberichtigungsanspruch. Neben der Form hat der Arbeitnehmer das Recht auf Schadensersatz, wenn ein fehlendes Arbeitszeugnis die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschwert.

Schlussfolgerung: Die aufgrund von Fluktuation steigende Notwendigkeit der Zeugnisausstellung darf nicht als Nebensache gesehen werden. Auch wenn im chirurgischen Alltag belastend, gilt es rechtliche Rahmenbedingungen zu kennen und zu beachten um evtl. negative Konsequenzen zu vermeiden. Aufgrund der Nachwuchsproblematik sollten auszubildenden Ärzte respektiert und nicht durch vermeintliche Zeugnisverweigerungstaktik behindert werden. Grundlegend ist dies Ausdruck der Mitarbeiterführung, -motivation und Wertschätzung. Hilfreich in diesem Zusammenhang könnten interne Arztbeurteilungssysteme sein.