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126. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

28.04. - 01.05.2009, München

Laparoskopische Cholecystektomie und Arzthaftung – Entwicklungen in Begutachtung und Rechtsprechung

Meeting Abstract

  • corresponding author P. Fellmer - Chirurgische Klinik II des Universitätsklinikum Leipzig, Leipzig, Deutschland
  • J. Fellmer - Rechtsanwälte Thondorf u. Böhm, Düsseldorf, Deutschland
  • C. Benckert - Chirurgische Klinik II des Universitätsklinikum Leipzig, Leipzig, Deutschland
  • A. Thelen - Chirurgische Klinik II des Universitätsklinikum Leipzig, Leipzig, Deutschland
  • S. Jonas - Chirurgische Klinik II des Universitätsklinikum Leipzig, Leipzig, Deutschland

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie. 126. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. München, 28.04.-01.05.2009. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2009. Doc09dgch11032

doi: 10.3205/09dgch064, urn:nbn:de:0183-09dgch0649

Veröffentlicht: 23. April 2009

© 2009 Fellmer et al.
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Gliederung

Text

Einleitung: Die laparoskopische Cholecystektomie ist eine der am häufigsten durchgeführten operativen Eingriffen in Deutschland. Bei niedriger Komplikationsrate insgesamt, ist die iatrogene Verletzung des D.Choledochus häufig mit einer Einschränkung der Lebensqualität und einer längeren Hospitalisierung verbunden. Weiterhin ist die Verletzung des Hauptgallengangs ein Hauptgrund für haftungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Patient und Operateur.

Material und Methoden: In den Jahren 2000 bis 2005 kam es insgesamt zu fünf publizierten oberlandesgerichtlichen Urteilen infolge einer iatrogenen Verletzung des D. Choledochus im Rahmen einer laparoskopischen Cholecystektomie. Die Urteile wurden hinsichtlich der Begründung und der darin enthaltenen gutachterlichen Stellungnahmen analysiert.

Ergebnisse: Bei insgesamt 5 publizierten Entscheidungen kam es in drei Fällen zu einer Verurteilung des Operateurs mit entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. In zwei Verfahren wurde die Haftung des Arztes abgelehnt. Die überwiegende Anzahl der Gutachter aus den Jahren 2000 bis 2002 sah allein in dem Vorhandensein der Schädigung des Hauptgallengangs eine nicht genügende Sorgfalt des Arztes mit entsprechenden Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens. Die Gutachten der Verfahren aus den Jahren 2004 und 2005 hingegen sahen die Verletzung des Gallengangs nicht mehr als eigenständigen Nachweis einer ungenügenden Sorgfaltspflicht und erkannten den Schaden überwiegend als Behandlungsimmanent an.

Schlussfolgerung: Die Verletzung des Hauptgallengang ist eine der schwersten Komplikation im Rahmen der laparoskopischen Cholezystektomie. Ebenfalls ist diese Komplikation eine der häufigsten Ursachen für arzthaftungsrechtliche Auseinandersetzungen. Mit der Ausweitung und Akzeptanz der laparoskopischen Eingriffe ist auch eine Veränderung der Begutachtung und der entsprechenden Rechtsprechung bei iatrogenen Gallengangsverletzungen zu verzeichnen. Während in der Phase der Etablierung der lap. Cholezystektomie schon das Vorhandensein einer Läsion als Verletzung der Sorgfaltspflicht interpretiert wurde, kam es in der jüngeren Vergangenheit zu einem deutlichen Abweichen von dieser Einschätzung. Vielmehr gilt gegenwärtig die Verletzung des Gallengangs als Behandlungsimmanent, sofern nicht weitere schwerwiegende Nachweise über die verletzte Sorgfaltspflicht vorliegen.