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GMS German Medical Science — an Interdisciplinary Journal

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)

ISSN 1612-3174

Honorierung von nichtinterventionellen Prüfungen mit Arzneimitteln in Deutschland – Ergebnisse einer Umfrage in der pharmazeutischen Industrie

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  • corresponding author Thorsten Ruppert - vfa – Die forschenden Pharma-Unternehmen, Berlin, Deutschland
  • Michael Hahn - Pfizer Pharma GmbH, Berlin, Deutschland
  • Ferdinand Hundt - Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, Medical & Scientific Affairs, Berlin, Deutschland; Deutsche Universität für Weiterbildung, Berlin, Deutschland

GMS Ger Med Sci 2012;10:Doc04

doi: 10.3205/000155, urn:nbn:de:0183-0001558

Dieses ist die deutsche Version des Artikels.
Die englische Version finden Sie unter: http://www.egms.de/en/journals/gms/2012-10/000155.shtml

Eingereicht: 4. November 2011
Überarbeitet: 18. Januar 2012
Veröffentlicht: 7. Februar 2012

© 2012 Ruppert et al.
Dieser Artikel ist ein Open Access-Artikel und steht unter den Creative Commons Lizenzbedingungen (http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/deed.de). Er darf vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt dass Autor und Quelle genannt werden.


Zusammenfassung

Der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa) hat 2007 Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz von nichtinterventionellen Studien veröffentlicht. Darin sind Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere zur Verifizierung der erhobenen Daten und der Transparenz wesentliche Bestandteile. In dieser Publikation werden die Ergebnisse der Umfrage zur Honorierung bei AWB aus dem Juni 2011 bei den Mitgliedsfirmen des vfa dargestellt. Es zeigt sich eine konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Umsetzung der Empfehlungen betreffs der Honorierung der Studienzentren. Je nach Indikation ist die Zahl der routinemäßigen Arzt/Patientenkontakte verschieden; analog ist der Dokumentationsaufwand variabel. Entsprechend variiert das Honorar auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des Studienzentrums.


Einleitung

Nichtinterventionelle Studien (NIS) und die zu diesem Studientyp gehörenden Anwendungsbeobachtungen (AWB) sind seit Jahrzehnten fester und wichtiger Bestandteil der Arzneimittelforschung nach der Zulassung eines Arzneimittels. Allerdings sind AWB auch immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion, denn fast genauso alt wie die AWB selbst, ist die Kritik an diesem Instrument. Immer wieder wird die Frage gestellt, ob AWB wirklich notwendige Versorgungsforschung mit zugelassenen Arzneimitteln darstellen oder ob es eher Studien ohne wissenschaftlichen Wert sind. Auch die im Rahmen einer AWB erfolgte Vergütung der Ärzte für deren zu leistenden Aufwand steht dabei häufig im Mittelpunkt der Diskussion: Anwendungsbeobachtungen seien Arzneimittelverordnungen im Interesse Dritter gegen Entgelt und damit legalisierte Korruption. Daher müssten Anwendungsbeobachtungen verboten werden [1], [2], [3], [4].

Eine solche Beurteilung blendet jedoch die Entwicklung im Umfeld von AWB weitgehend aus, und es wird verkannt, dass AWB ein wichtiges Instrument zur Wissensgenerierung zur Arzneimittel- und Anwendungssicherheit von zugelassenen Arzneimitten darstellen. Dies ist u. a. in der Dokumentation einer Veranstaltung einer der zuständigen Bundesoberbehörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM im Dialog, 2006 [5]), in einer Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministeriums [6] und in einer Stellungnahme im Auftrag der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft [7] festgehalten.

Auch müssen aufgrund von sukzessiven gesetzlichen Änderungen des § 67 Abs. 6 Arzneimittelgesetz (AMG) [8] (beginnend im Jahr 1989, wichtige Änderungen im August 2004 bzw. Juli 2009 in Kraft getreten) alle Studien, die Erkenntnisse aus der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel sammeln, den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt werden. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Studie anzugeben sowie die beteiligten Ärzte zu benennen. Wichtiges Element der Regelung im AMG ist, dass – sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen – auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sind. Auch hält das AMG in diesem Zusammenhang Folgendes fest: „Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 (Anmerkung: gemeint sind AWB) geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.“ [8]

Parallel hierzu und zum Teil schon vor den gesetzlichen Regelungen ist die pharmazeutische Industrie in dieser Hinsicht eigenständig tätig geworden. Die Vergütung bei NIS/AWB muss nach den Vorgaben des seit 2004 bestehenden „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA)-Kodex „Fachkreise[9] in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen stehen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung gilt § 19 Abs. 2 Nr. 7 mit der Maßgabe, dass diese so zu bemessen ist, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht. Die Bemessung der Honorierung muss sich dabei an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) [10] orientieren, und die Durchführung der Studie darf nicht die Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen beeinflussen.

2007 hat der Verband der forschenden Pharma-Unternehmen (vfa) seine Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und Transparenz von nicht-interventionellen Studien veröffentlicht [11]. Darin sind Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere zur Verifizierung der erhobenen Daten und der Transparenz wesentliche Bestandteile. Diese Vorgaben wurden 2008 in den FSA-Kodex Fachkreise übernommen und damit sanktionsbewehrt.

In zwei Umfragen unter den Mitgliedsunternehmen des vfa wurde die Umsetzung der vfa-Empfehlungen in 2008 und 2010 untersucht und die Ergebnisse wurden miteinander verglichen [12], [13]. Es kommen regelhaft interne Qualitätskontrollmaßnahmen in der Planungs-, Durchführungs- und Auswertungs-Phase zur Anwendung [14], [15]. Nahezu 1/3 der befragten Unternehmen führte solche Qualitätskontrollen auch vor Ort durch.

Die Ergebnisse der Umfrage zur Honorierung bei AWB im Juni 2011 bei den Mitgliedsfirmen des vfa zeigen auch die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich der Honorierung der Studienzentren. Je nach Indikation ist die Zahl der routinemäßigen Arzt/Patientenkontakte verschieden; analog ist der Dokumentationsaufwand variabel. Entsprechend variiert das Honorar auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des Studienzentrums.


Hintergrund

Der Begriff „Anwendungsbeobachtung“ wurde 1986 durch den damals neu eingeführten Abs. 6 in § 67 AMG etabliert, und seitdem wurden Untersuchungen verschiedenster Zielsetzung mit zugelassenen Arzneimitteln mit dem Begriff Anwendungsbeobachtung (AWB) belegt. Explizit verwendet wurde der Begriff in behördlichen Regelungen dann erstmals 1989 im Abschnitt 5.1 der Arzneimittelprüfrichtlinien [16] bei der Aufzählung der Formen möglichen wissenschaftlichen Erkenntnismaterials bei der behördlichen Beurteilung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln mit bekanntem Wirkstoff. Dem gegenüber sind AWB aus dem Regelungsbereich der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zu klinischen Prüfungen ausdrücklich ausgenommen [17] und stellen damit im gesetzlichen Rahmen keine klinische Prüfung am Menschen im Sinne von § 4 Abs. 23 Satz 1 AMG [8] dar. Im AMG wird aber der Begriff nichtinterventionelle Prüfung in § 4 Abs. 23 AMG verwendet. Aus dieser Definition wird ersichtlich, dass AWB als Teilmenge von NIS zu sehen sind.

Sinn und Zweck von AWB ist, Kenntnisse und Erfahrungen über die Anwendung eines bestimmten, zugelassenen Arzneimittels unter Alltagsbedingungen zu gewinnen, also zum Beispiel zu Risiken und Nebenwirkungen und zur Wirksamkeit eines Präparates, was letztlich der Patientensicherheit dient.

Daneben besteht für den pharmazeutischen Unternehmer als Hersteller von Arzneimitteln eine Produktbeobachtungspflicht („Verkehrssicherungspflicht“; vgl. § 84 AMG, § 1 Produkthaftungsgesetz [18] und § 823 BGB [19]). Dies bedeutet eine Pflicht zur Beobachtung der Umstände der Anwendung, aber auch der Anwender (Arzt und Patient) der Arzneimittel. Zur Wahrnehmung dieser Produkt- und Verbraucherverhaltensbeobachtungspflicht sind vor allem AWB von hoher Bedeutung.

Von Bedeutung ist weiterhin dass in den vergangenen Jahren von den Behörden im Rahmen der Zulassungsverfahren vermehrt „Post-Authorisation Safety Studies“ (PASS) [20] oder „Post-Authorisation Efficacy Studies“ (PAES) [21] gefordert wurden. Beide Zulassungsauflagen lassen sich häufig auch mit NIS/AWB erfüllen.

Nach § 67 Abs. 6 AMG [8] sind alle Studien, die Erkenntnisse aus der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel sammeln, also alle AWB, den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie die beteiligten Ärzte zu benennen. Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln. Die gesetzliche Regelung schafft damit gegenüber den Behörden und Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) maximale Transparenz, auch über die Höhe der geleisteten Honorare.

Neben dem Gesetzgeber hat sich die 2004 gegründete „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“, der alle ordentlichen Mitgliedsunternehmen des vfa angehören, mit dem Thema Honorierung von AWB von Beginn ihrer Arbeit an auseinander gesetzt. Die Vergütung bei AWB muss nach den Vorgaben des FSA-Kodex „Fachkreise[9] in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen stehen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung gilt § 19 Abs. 2 Nr. 7 mit der Maßgabe, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass dadurch keinerlei Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht. AWB dürfen also nicht zu einer Beeinflussung des ärztlichen Verordnungsverhaltens führen. Da mit der Durchführung einer AWB zusätzlicher Aufwand verbunden ist (z. B. eine gesonderte Dokumentation; Patientenaufklärung über die Verwendung der erhobenen Gesundheitsdaten) ist dafür auch eine angemessene Entschädigung gerechtfertigt und zulässig. Konkrete Zahlen nennt der Gesetzgeber nicht. Die Entlohnung muss sich an der „Höhe des jeweiligen Aufwands“ orientieren. Diese Regelung soll ausschließen, dass die Durchführung der AWB zur Beeinflussung von Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen missbraucht wird [22]. Eine unterschiedliche Höhe der Aufwandsentschädigungen erklärt sich u.a. durch unterschiedliche Anforderungen an die teilnehmenden Studienzentren je nach Indikationsgebiet, und dem assoziierten Dokumentationsaufwand.

Der FSA hat zur Höhe der Aufwandsentschädigungen bei AWB bisher eine wesentliche Entscheidung getroffen:

  • Beschluss vom 09.02.2009 zum Az.: FS II 5/08/2007.12-217 [23] [Anlehnung an GOÄ] – „Ein Stundensatz von 75,00 Euro (analog Ziff. 85 Anhang zur GOÄ je angefangene Stunde Arbeitszeit) ist für die Berechnung der Vergütung der ärztlichen Tätigkeit bei einer AWB gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 3 (FSA-Kodex 2006) bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 6 (FSA-Kodex Fachkreise, 2008) in der Regel angemessen. Ein Stundensatz von 150,00 Euro ist in jedem Fall unangemessen hoch.
    Pauschalen, die den durchschnittlichen Aufwand der Ärzte berücksichtigen, sind zweckmäßig und als solche ohne weiteres kodexkonform. Die vereinbarten Pauschalen müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden (erbrachten) Leistungen der Ärzte stehen. Bei der Überprüfung ist vom durchschnittlichen Zeitaufwand für die einzelnen Leistungen auszugehen und dieser dann mit dem angemessenen Stundensatz zu multiplizieren.
    Nach dem FSA-Kodex kann bei der Überprüfung der vereinbarten Vergütung, auch des einer Pauschale zugrunde gelegten Stundensatzes, die Gebührenordnung für Ärzte einen Anhaltspunkt bieten, auch wenn diese überholt ist und der Änderung bedarf. Insbesondere sind Pauschalbeträge kodexkonform, die sich im Rahmen der GOÄ bewegen. Da nach dem FSA-Kodex aber auch angemessene Stundensätze vereinbart werden können, um den Zeitaufwand zu berücksichtigen, sind demgemäß Pauschalen kodexgemäß, wenn ihnen angemessene Stundensätze zugrunde liegen.“
    „Üblicherweise erfolgt die Vergütung in analoger Anwendung von Ziff. 85 GOÄ. Danach beträgt die einfache Gebühr je angefangene Stunde Arbeitszeit 29,14 € für eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem über das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (mehr als 20 Minuten). Dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ durch einen entsprechenden Multiplikator Rechnung zu tragen. Unter Zugrundelegung des 2,3-fachen Satzes könnte eine einstündige Tätigkeit im Rahmen der AWB folglich mit 67,00 € vergütet werden. Die Schiedsstelle des FSA hat eine Stundenpauschale in Höhe von 75,00 € für angemessen erachtet.“

Zwei weitere Entscheidungen des FSA sind in diesem Kontext ebenfalls von Bedeutung:

  • Beschluss vom 07.05.2007 zum Az.: 2005.9-92 [Vergütung nur in Geld] – „Eine Wettbewerbshandlung ist unlauter, wenn ein Nichtmitglied mit der Honorierung der Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung dem teilnehmenden Arzt Sachleistungen oder völlig im Ermessen des Arztes stehende sonstige Leistungen zusagt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Wettbewerbshandlung unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG ist, kommt dem Kodex insoweit Bedeutung zu, als er ein Indiz dafür darstellt, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist.“
  • Beschluss vom 17.02.2006 zum Az.: 2005.8-87 [keine Verordnungsbeeinflussung] – „Die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung ist unzulässig, wenn bereits in den Projektunterlagen erwähnt wird, dass eine Ein- bzw. Umstellung auf ein anderes Präparat als Teilnahmevoraussetzung erforderlich ist. Für die Prüfung der Angemessenheit einer Aufwandsentschädigung bei der Durchführung einer Anwendungsbeobachtung sind die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen. Dabei kommt es hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung nicht auf die allgemeine Marktüblichkeit für Aufwandsentschädigungen an.“

Methoden

Mittels eines umfassenden Fragebogens wurde im Juni 2011 von den vfa-Unternehmen erfragt, wie diese im Zeitraum 2008–2010 AWB honorierten, welche Maßstäbe angelegt und welche sonstigen Aspekte für die Honorierung in Betracht gezogen wurden. Die Fragen bezogen sich auf die Indikation, die Anzahl der beteiligten Ärzte (nicht differenziert nach Tätigkeit in Praxis oder Krankenhaus bzw. Fachgebiet), den Zeit- und Dokumentationsaufwand für eine vollständige Patientendokumentation, die Anzahl der Arzt/Patientenkontake, die Dauer der AWB je Patient, und die geleistete Aufwandsentschädigung.


Umfrage

Mitte Juli 2011 lagen Rückmeldungen aus 18 der 44 Mitgliedsfirmen vor; wobei die 8 außerordentlichen Mitgliedsfirmen noch kein Medikament auf dem Markt haben und daher keine AWB durchgeführt haben konnten. Dies entspricht einer Rücklaufquote von 50% (18 von 36 Firmen mit der Möglichkeit zu AWB). Von diesen 18 Firmen lagen 17 vollständig beantwortete Fragenbögen vor.

Eine Firma erklärte ohne Nutzung des Fragebogens, die Vergütung mit einem Stundensatz von 75,00 € (analog Ziff. 85 Anhang zur GOÄ [10]) je angefangene Stunde Arbeitszeit durchzuführen. Der Zeitbedarf für die Dokumentation werde vorab bewertet und festgelegt. Diese Evaluation geschehe mittels eines Testlaufs mit Ärzten und dem nicht-ärztlichen Personal an potenziellen Studienzentren. Eine höhere Vergütung als in den Testläufen festgestellt sei damit ausgeschlossen.

Basierend auf den 17 beantworteten Fragebögen gaben drei Firmen an, dass sie im betreffenden Zeitraum keine AWB durchgeführt hatten. Die folgende Darstellung bezieht sich somit auf die Aussagen von 14 Firmen, die in den Jahren 2008–2010 AWB in Deutschland durchgeführt haben. Dies ergibt eine Rückmeldequote von 47%.

Mit der Umfrage wurden Daten zu 126 AWB aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 erfasst. Die AWB wurden vor allem in den Indikationen Onkologie (31), Neurologie (15) sowie bei rheumatoider Arthritis (10) durchgeführt, es wurden aber auch AWB bei Multipler Sklerose, Hypertonie sowie z. B. im Bereich Virologie (HIV) durchgeführt – siehe Tabelle 1 [Tab. 1].

Ende Dezember 2010 waren im vfa-Register (http://www.vfa.de/nisdb) [24] 196 AWB erfasst. Weiterhin waren zu diesem Zeitpunkt unter http://www.clinicaltrials.gov/ 141 AWB in Deutschland von vfa-Firmen registriert. Damit spiegelt die Umfrage 38% der von vfa-Mitgliedsfirmen im Zeitraum von 2008 bis Ende 2010 nach den Transparenzvorgaben der vfa-Selbstverpflichtung in einem öffentlich zugänglichen Register eingestellten AWB wider.


Honorierung/Aufwandsentschädigung

Die Empfehlungen des FSA/vfa sowie das AMG sehen vor, dass „Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen … geleistet werden, … so zu bemessen sind, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht[8], [9]. Alle Firmen gaben an, als Grundlage zur Berechnung des Honorars die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 2002 [10] anzuwenden, analog den Vorgaben des FSA-Kodex.

Die Ergebnisse der Umfrage zeigen, dass sich die Honorarhöhe nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand des Studienzentrums richtet, der sich aus Tätigkeiten des Arztes bzw. des nicht-ärztlichen Personals ergibt:

  • Dokumentationsaufwand mit Hilfe der Erfassungsbögen;
  • zeitlicher Aufwand für die Information/Aufklärung der betreffs einer möglichen Teilnahme angesprochenen bzw. der beteiligten Patienten, insbesondere über die datenschutzrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Weitergabe und Verarbeitung der erhobenen Daten durch den Auftraggeber;
  • Erläuterungen z. B. der Patientenfragebögen, Einsammeln derselben sowie Kontrolle auf Vollständigkeit durch den Auftraggeber;
  • zeitlicher Aufwand für eine Qualitätskontrolle der erhobenen Daten durch den Auftraggeber, in den Fällen, in denen eine Qualitätskontrolle tatsächlich durchgeführt wird.

Keines der Unternehmen sah eine pauschale Aufwandsentschädigung ohne Berücksichtigung des tatsächlich erbrachten Dokumentations- und Aufklärungsaufwandes vor. In allen Fällen wurde eine Aufwandsentschädigung nach vollständig dokumentierten Visiten und/oder vollständigen Dokumentationsbögen geleistet, wobei die Höhe von der Dauer der AWB und der Komplexität der Dokumentation abhängig gemacht wurde.

Die Umfrage erfasste AWB mit einem Dokumentationsaufwand zwischen 2 und 490 DIN A4-Seiten je vollständiger Patientendokumentation. Diese Spanne zeigt die sehr unterschiedlichen Ansätze – und den damit bedingten unterschiedlichen Aufwand für den Arzt/das Studienzentrum – zwischen den einzelnen AWB. Entsprechend unterschiedlich war die Höhe der Vergütung von 25 € für eine AWB mit einem Dokumentationsaufwand von 8 Seiten bei einem Arzt-Patienten-Kontakt und 2400 € bei einer AWB mit 490 Seiten vollständiger Dokumentation bei sieben Visiten in 36 Monaten. Diese AWB untersuchte nicht nur die Anwendung des Arzneimittels sondern auch die notwendigen Ressourcen und landesspezifischen Kosten für die Standardtherapie(n) in der untersuchten Indikation. Dies beinhaltete einen Dokumentationsaufwand von ca. 70 Seiten pro Arzt-Patienten-Kontakt und beinhaltete zudem Fragenbögen für Patienten und pflegende Angehörige je Visite.

Auch ist die Beobachtungsdauer in AWB sehr unterschiedlich. Die Umfrage erfasst AWB, in denen bei nur einem Arzt-Patienten-Kontakt die notwendigen Daten erfasst wurden bis hin zu Untersuchungen die über 15 Jahre Patienten mit einer chronischen Erkrankung begleiten. In einigen Antworten (5) wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer unvollständigen Dokumentation keinerlei Vergütung des Arztes/Studienzentrums vorgesehen sei, d.h. die Vergütung des Aufwandes ausschließlich bei vollständiger Patientendokumentation erfolge. Tabelle 2 [Tab. 2] stellt jeweils fünf AWB mit der höchsten und der niedrigsten Vergütung dar.

Pauschal betrachtet ergibt sich durchschnittlich bei 126 AWB und vollständiger Dokumentation pro Patient eine Honorierung von 339 €, dies bei 41 Dokumentationsbögen und 4 Arzt-Patienten-Kontakten.


Diskussion

Die Honorierung kann nicht unabhängig von geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität gesehen werden da diese maßgeblich zum Aufwand in den Studienzentren beitragen. Deshalb muss an dieser Stelle auf Empfehlungen hingewiesen werden, welche die Qualität [11], [25], [26], [27], [28], [29] und Transparenz [11], [30] bei NIS und AWB im Fokus haben. So hat schon 1998 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Empfehlungen zur Planung, Durchführung und Auswertung von AWB veröffentlicht [25], welche als state-of-the-art anzusehen waren. Diese Empfehlungen wurden zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut überarbeitet und im Juli 2010 veröffentlicht [26]. Sie verweisen auch auf die für epidemiologische Studien geltenden üblichen Qualitätsanforderungen. Hierzu gehören die u. a. von der Arbeitsgruppe Epidemiologische Methoden der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Epidemiologie (DAE) im April 2004 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zur Sicherung von Guter Epidemiologischer Praxis (GEP) [27]. Darin sind grundlegende Aspekte der Etablierung von Qualitätsstandards festgehalten, um valide Forschungsergebnisse zu erzielen. Eine Qualitätssicherung aller relevanten Instrumente und Verfahren muss nach diesen Empfehlungen unabdingbarer Bestandteil jeder epidemiologischen Studie – und damit auch aller AWB – sein. Im Handbuch „Registries for Evaluating Patient Outcomes“ der AHRQ (Agency for Healthcare Research and Quality – eine von 11 operativen Einheiten des amerikanischen Gesundheitsministeriums) [28] werden zudem Qualitätssicherungsmaßnahmen auch im Studienzentrum empfohlen.

Qualitätssicherungsmaßnahmen sind auch wesentlicher Inhalt der im Mai 2007 veröffentlichten Selbstverpflichtung des vfa [11]. Analog hierzu hat der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) 2009 seine „Points to Consider“ zu Anwendungsbeobachtungen vorgestellt [29].

In Umfragen des vfa wie auch in weiteren Publikationen [12], [13] werden Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, beispielsweise bei der Verifizierung der erhobenen Daten, der Dateneingabe und -erfassung sowie der biometrischen Auswertung beschrieben [14], [31]. Es wurde gezeigt, dass ein hohes Maß an Vertrauen in die Validität der erhobenen Daten und der daraus gewonnen Ergebnisse aus NIS/AWB gerechtfertigt ist [15]. Zusätzlich dienen die Informationen über Durchführung und Veröffentlichung in öffentlich zugänglichen Internetportalen und die Publikation von Ergebnissen, nach den Empfehlungen des STROBE-Statements (Stregthening the Reporting of Observational Studies in Epidemiology) [30], der Sicherstellung der Transparenz in diesem Forschungssektor.

Mit einer Rücklaufquote von 47% erfasst die Umfrage einen Großteil der vfa-Mitgliedsunternehmen und damit der von diesen durchgeführten AWB und ermöglicht so eine weitgehende Beurteilung der Honorierung in diesen Studien in Deutschland. Sie ist nach u. E. durch die große Zahl an erfassten Studien repräsentativ selbst wenn sie nur die von Mitgliedsunternehmen des vfa in Deutschland durchgeführten AWB erfasst.

Die Umfrage-Ergebnisse zeigen dass sich die Honorierung von AWB bei den Mitgliedsfirmen des vfa generell am zeitlichen Aufwand des Studienzentrums orientiert und die Maßstäbe der GOÄ [10] angelegt werden. Als Basis für die Berechnung der Vergütung legen alle Unternehmen einen Betrag von 75,00 Euro je angefangener Stunde Arbeitszeit, analog Ziffer 85 Angang zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) [10] zu Grunde. Aus den mit der Umfrage erfassten Parametern zur Aufwandsentschädigung für die vollständige Dokumentation eines Patienten (insbesondere Seitenzahl der Dokumentationsbögen sowie Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte) lässt sich aus unserer Sicht nicht schlussfolgern, dass von dieser Vorgabe abgewichen wird. Ein höherer Dokumentationsaufwand kann in der Regel durch das ärztliche Routineverhalten in der untersuchten Indikation begründet werden und hierbei v.a. ausgehend von der Anzahl der Arzt-Patienten-Kontakte. Dies ist besonders bei Indikationen wie der Onkologie, bei neurodegenerativen und psychischen Erkrankungen sowie bei Infektionskrankheiten wie bspw. HIV von Bedeutung.

Insgesamt bestätigen die Ergebnisse der Umfrage, dass sich die Höhe der Entschädigungen an dem tatsächlich erbrachten Aufwand des Studienzentrums bzw. des Arztes ausrichtet. Unterschiede in der Honorierung ergeben sich beispielsweise aus der zum Teil aufwändigen Dokumentation, der Aufklärung des Patienten sowie durch die Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen wie z. B. Originaldatenkontrolle im Studienzentrum oder der Teilnahme an Studientreffen.


Anmerkungen

Danksagung

Den Mitgliedsunternehmen des vfa, die sich an dieser Umfrage beteiligt haben, danken wir für Ihre Rückmeldungen, das Engagement und die Offenheit bei der Diskussion der Fragebögen.

Interessenskonflikte

Dr. Thorsten Ruppert ist Mitarbeiter des vfa. Michael Hahn ist Mitarbeiter der Firma Pfizer Pharma GmbH. Dr. Ferdinand Hundt ist Mitarbeiter der Firma Sanofi-Aventis Deutschland GmbH.


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Directive 2010/84/EU of the European Parliament and of the Council. of 15 December 2010 amending, as regards pharmacovigilance, Directive 2001/83/EC on the Community code relating to medicinal products for human use. Official Journal of the European Union. 31.12.2010;L 348:74-99. Available from: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:348:0074:0099:EN:PDF Externer Link
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FS Arzneimittelindustrie e.V. The decisions of the FSA Code of Conduct "Health Professionals" [FSA-Kodex "Fachkreise"]. Available from: http://www.fs-arzneimittelindustrie.de/index.php?id=26&no_cache=1&tx_berichterstattung_pi1[sorting]=D&tx_berichterstattung_pi1[showUid]=26 Externer Link
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