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Laryngopharyngeale Verletzungen bei suizidalem Erhängungsversuch: Therapie und funktioneller Verlauf – zwei Fallberichte
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Published: | April 14, 2014 |
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Einleitung: Erhängen als Sonderform der Strangulation ist eine der häufigsten Suizidformen. Strangulationstraumata gehen mit unterschiedlich schweren Verletzungen wie Larynxfrakturen, Weichteilverletzungen bis hin zur Durchtrennung der Gefäßnervenscheide einher. Berichtet wird von zwei Patienten mit Verletzungen der Halsweichteile durch einen suizidalen Erhängungsversuch und deren postoperativen Verlauf.
Fallberichte: Beide Patienten wurden durch den Notarzt erstversorgt und vor Ort intubiert. In der Ganzkörper-CT-Bildgebung fand sich jeweils ein ausgedehntes Halsweichteilemphysem. Nach der Endoskopie und Tracheotomie erfolgte die Exploration von außen. Bei dem ersten Patienten fand sich ein zirkulärer Pharynxabriss unter Beteiligung der Epiglottis und eine Durchtrennung beider Mm. sternocleidomastoidei und der prälaryngeale Muskulatur. Bei dem zweiten Patienten war der Pharynxabriss inkomplett, die Epiglottis vom Larynx separiert und die prälaryngeale Muskulatur auf Höhe der Strangulationsmarke durchtrennt. Verletzungen der Halsgefäße lagen bei beiden nicht vor. Es wurde eine laryngopharyngeale Rekonstruktion sowie eine Versorgung der Halsweichteilverletzungen durchgeführt. Im Verlauf war bei dem ersten Patienten nach logopädischer Therapie mit Schlucktraining eine rasche Wiederaufnahme der oralen Ernährung sowie der Tracheostomaverschluss nach vier Wochen möglich. Bei dem zweiten Patienten kam es aufgrund weiterer Verletzungen sowie einer erschwerten antipsychotischen Therapie zu einem verzögerten Heilungsverlauf, das Tracheostoma konnte erst nach neun Wochen verschlossen werden.
Schlussfolgerung: Strangulationstraumata können zu schwerwiegenden Halsverletzungen führen. Eine sofortige chirurgische Rekonstruktion sowie eine möglichst zeitnahe postoperative Rehabilitation mit logopädischer Therapie sind für das funktionelle Ergebnis ausschlaggebend.
Der Erstautor gibt keinen Interessenkonflikt an.