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Indirekte Vergleiche im Rahmen der frühen Nutzenbewertung – Evaluation der Dossierbewertungen 2014-2015
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Veröffentlicht: | 23. Februar 2016 |
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Hintergrund: Bei der Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a SGB V kann es erforderlich sein, indirekte Vergleiche einzubeziehen [1].
Material / Methoden: Es werden die indirekten Vergleiche evaluiert, die in den eingereichten Dossiers der Jahre 2014 und 2015 präsentiert wurden. Dabei wird berücksichtigt, ob für die relevante Fragestellung neben der indirekten Evidenz auch direkte Evidenz vorlag, welche statistische Methode für den indirekten Vergleich verwendet wurde und ob der indirekte Vergleich in der Dossierbewertung Berücksichtigung fand bzw. aus welchen Gründen dies nicht geschah. Die Auswahl der Brückenkomparatoren in den berücksichtigten Dossiers wird ebenfalls dargestellt. Anhand von Beispielen werden die Aussagen veranschaulicht.
Ergebnisse: In 2014 wurden 39 Dossierbewertungen beauftragt, wovon 10 Dossiers (25,6 %) auch indirekte Vergleiche beinhalteten. Dabei lag nur in einem dieser 10 Dossiers für die relevante Fragestellung mit der korrekten zweckmäßigen Vergleichstherapie auch eine direkt vergleichende Studie vor. Neben adjustierten indirekten Vergleichen nach Bucher und Netzwerk Meta-Analysen wurden auch nicht-adjustierte indirekte Vergleiche eingereicht. In 2 von 10 Fällen wurden die Ergebnisse der indirekten Vergleiche in der Dossierbewertung berücksichtigt, bei 7 von 10 Bewertungen wurden durch den G BA Addenda beauftragt. Im Vortrag werden die Ergebnisse aus den eingereichten Dossiers aus dem Jahr 2015 ergänzt.