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Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie
70. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie
92. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und
47. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie

02. - 06.10.2006, Berlin

Die Rechtsgrundlagen der endoprothetischen Versorgung bei elektiven Eingriffen in der Orthopädie

Meeting Abstract

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  • W. Lenhard - Allgemeines und Orthopädisches LKH Stolzalpe, Department für Allgemeine Orthopädie und Endoprothetik, Stolzalpe, Austria

Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie. 70. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, 92. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und 47. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie. Berlin, 02.-06.10.2006. Düsseldorf, Köln: German Medical Science; 2006. DocW.14.1.5-751

Die elektronische Version dieses Artikels ist vollständig und ist verfügbar unter: http://www.egms.de/de/meetings/dgu2006/06dgu1011.shtml

Veröffentlicht: 28. September 2006

© 2006 Lenhard.
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Gliederung

Text

Die Grundvoraussetzung für die Behandlung eines Patienten ist die Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung ohne Einwilligung stellt nach § 110 Strafgesetzbuch den Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung dar und ist gemäß Absatz (1) § 110 STGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Absatz (2) führt weiters aus, dass wenn durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre und deshalb die Einwilligung nicht eingeholt wurde, so ist eine Bestrafung gemäss Absatz (1) nur dann vorzunehmen, wenn diese vermeintliche Gefahr gar nicht bestanden hatte und er sich dessen bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewusst sein müssen. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten.

Damit der Patient in die Heilbehandlung einwilligen kann, muss er entsprechend aufgeklärt werden. Diese Aufklärung hat in Form eines ärztlichen Aufklärungsgespräches zu erfolgen.Der Terminus „das ärztliche Aufklärungsgespräch“ legt bereits zum einen fest, dass dies in Form eines Gespräches zu erfolgen hat und damit ist festgelegt, dass das Aufklärungsgespräch nicht durch Aufklärungsvordrucke ersetzt werden kann; diese können allenfalls eine gute Hilfestellung zur Veranschaulichung darstellen und zum zweiten. dass es von einem Arzt durchzuführen ist. Im Idealfall handelt es sich beim aufklärungsgesprächführenden Arzt um den Operateur selbst. Ist dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, so kann die Aufklärung auch von einem Ausbildungsassistenten oder Stationsarzt durchgeführt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Operateur vorher vergewissert hat, dass der Kollege aufgrund der fachlichen Kompetenz auch dazu imstande ist.

Die Aufklärung hat rechtzeitig vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen; das heißt, bei einem elektiven Eingriff hat diese Aufklärung in einem angemessenem Zeitraum vor dem geplanten Eingriff zu erfolgen. Da es sich hierbei in den meisten um lebensqualitätsverbessernde operative Eingriffe handelt ist dem Patienten somit genügend Zeit gegeben, weitere Fachmeinungen einzuholen. Im Falle einer vitalen Bedrohung kann diese Aufklärung sogar entfallen. Ziel und Zweck des Aufklärungsgespräches ist es, dem Patienten einen Einblick in die Diagnose, in die Therapieoptionen einschließlich der Vor- und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten sowie der erforderlichen Nachbehandlung als auch der etwaigen Konsequenzen bei Nichtdurchführen sowie der notwendigen Nachbehandlung und Kontrollen zu geben. Dazu ist es erforderlich, ein dem Patienten angepasstes Sprachniveau zu wählen und Fachausdrücke so weit als möglich zu vermeiden; ist dies nicht zur Gänze möglich, so sind diese umgehend zu übersetzen, da der Patient sonst verunsichert wird. Ebenso ist der Arzt auch verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Patient die Aufklärung auch verstanden hat.