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Versicherungsbetrug durch Selbstmutilation bei Ärzten
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Veröffentlicht: | 20. September 2016 |
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Fragestellung: Handchirurgisch tätige Ärzte bekommen nicht selten Eigenverletzungen der Hände mit der Absicht des Versicherungsbetrugs zu Gesicht. Die Berufsgruppe der Ärzte fällt durch eine überdurchschnittlich große Häufung des Versicherungsbetrugs durch Selbstmutilation auf, da hier nicht selten eine verbesserte Gliedertaxe vereinbart wurde. Statistisch kann nicht annähernd eingeschätzt werden, wie hoch das Verhältnis von Selbstverstümmelung zu akzidentiellen Verletzungen ist.
Die vorliegende Arbeit stellt anhand eines Falles einer Autoamputation bei einem Arzt die typische Merkmale einer Selbstmutilation zum Zweck des Versicherungsbetrugs heraus und gibt erstversorgenden Ärzten Handlungsempfehlungen, was im Verdachtsfall zu beachten ist.
Fallbeispiel: Über die Rettungsstelle wurde ein Arzt mit einer kompletten Amputationsverletzung des Zeigefingers eingeliefert. Nach eigenen Angaben war er von Fremden überfallen worden. Auf die punktförmigen Verletzungen an der Fingerbasis, die nach Injektionsstellen aussahen, angesprochen gab der Kollege an, er habe sich noch eine lokale Betäubung gesetzt. Das Amputat wurde erfolglos von der Polizei gesucht.
Der Tatablauf und Verletzungsmuster weckten Zweifel. Es stellte sich heraus, dass der Patient nur Wochen zuvor eine Invaliditätsversicherung mit verbesserter "Gliedertaxe" abgeschlossen hatte, die ihm beim Verlust eines Fingers eine Entschädigung von 600.000 Euro einbrächte. Der Arzt wurde wegen Versicherungsbetrug verurteilt.
Diskussion: Versicherungen haben einen Indizienkatalog zur besseren Beurteilung solcher Fälle entwickelt. Behandelte Ärzte können sich an charakteristischer Merkmale orientieren. Unter anderem sollten Verletzungen der Nichtgebrauchshand, Einstichstellen einer lokalen Betäubung, Probierschnitte, fehlende Begleitverletzungen an benachbarten Fingern, verschwundene Gliedmaßen Zweifel wecken. Da bei Handverletzungen häufig Nachfragen von Versicherungen und Gutachtern erfolgen, sollte die Dokumentation sorgfältig durchgeführt werden.
Schlussfolgerung: Als Erstversorger steht die medizinische und chirurgische Versorgung im Vordergrund, dem Patienten sollte nicht mit prinzipieller Skepsis begegnet werden. Trotzdem sollte der behandelte Arzt bei Unstimmigkeiten die oben angeführten Verletzungsmuster und charakteristischen Merkmale erkennen. Gerade die Erstaufnahme und die ausführliche Dokumentation sind für eine mögliche spätere Überführung des Täters wichtig, da eine spätere Rekonstruktion oft schwierig ist.