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Der Gesundheitskiosk in Hamburg-Billstedt/Horn – ein Modell für die Zukunft in anderen unterversorgten Regionen?
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Veröffentlicht: | 10. September 2018 |
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Hintergrund: Es ist in der haus- und gebietsärztlichen Versorgung kaum möglich, individuelle Gesundheitsziele für Patient/-innen (bspw. Rauchentwöhnung, Gewichtsreduktion, Bewegungsaufnahme) so kleinschrittig aufzubereiten und deren Umsetzung zu begleiten, dass langfristig eine Verhaltensänderung erreicht wird. Außerdem fehlt ein sozialrechtlich verankertes Finanzierungskonzept. Viele der notwendigen Leistungen (Motivational Interviewing, Beratung, Case Management, Umfeld- und Sozialraumanalyse) sind nicht im Sozialgesetzbuch V niedergelegt.
Fragestellung/Diskussionspunkt: Braucht das Gesundheitssystem ein Gesundheits- und Case Management als SGB V-Regelleistung, um Patient/-innen zu befähigen, individuelle Gesundheitsziele zu erreichen, die nicht nur patientenseitig sondern auch gesellschaftlich erwünscht sind?
Inhalt: In der Hamburger Region Billstedt/Horn gibt es seit Herbst 2017 einen Gesundheitskiosk, in dem ein multiprofessionelles Team aus Pflegenden, einer Hebamme, einer Gesundheitswissenschaftlerin und einer Medizinischen Fachangestellten präventive und gesundheitsfördernde Leistungen erbringt. Die nicht-medizinischen Versorgungsangebote orientieren sich an den Lebensverhältnissen der Bevölkerung und berücksichtigen alle Sektoren der Versorgung. Sie beziehen die gesamte somatische und psychische Gesundheitsversorgung ein, integrieren öffentliche Gesundheitspflege, vernetzen verschiedene Gesundheitsfachberufe und Leistungserbringende. Der modellhafte Gesundheitskiosk in Billstedt/Horn finanziert sich aus Mitteln des Innovationsfonds. Die Förderung des Selbstmanagements der Patient/-innen im Umgang mit Krankheit gehört nicht explizit zum Kanon der SGB V-Leistungen. Allerdings spricht in einem komplexer werdenden Versorgungssystem viel dafür, den SGB V-Katalog entsprechend weiterzuentwickeln bspw. durch Aufnahme der Verordnungsfähigkeit von Gesundheits- und Case Management in den Heilmittelkatalog nach §92 SGB V.
Take Home Message für die Praxis:
- 1.
- Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit zur Erreichung von Gesundheitszielen ist notwendig.
- 2.
- Schaffung einer adäquaten Finanzierungsgrundlage, um ein Gesundheits- und Case Management verordnungsfähig zu machen, ist zwingend.
- 3.
- Aufnahme von Gesundheits- und Case Management in die Heilmittelrichtlinie und den Heilmittelkatalog (§92 SGB V) ist eine zielführende Variante.