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GMS Mitteilungen aus der AWMF

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)

ISSN 1860-4269

Urheberrechte an medizinisch-wissenschaftlichen Leitlinien: Rechteinhaber, Rechteverwertung und Rechteübertragung

Mitteilung

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  • corresponding author presenting/speaker Albrecht Wienke - Wienke & Becker - Köln
  • presenting/speaker Torsten Nölling - Wienke & Becker - Köln

GMS Mitt AWMF 2012;9:Doc17

doi: 10.3205/awmf000265, urn:nbn:de:0183-awmf0002659

Eingereicht: 4. Oktober 2012
Veröffentlicht: 5. Oktober 2012

© 2012 Wienke et al.
Dieser Artikel ist ein Open Access-Artikel und steht unter den Creative Commons Lizenzbedingungen (http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/deed.de). Er darf vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt dass Autor und Quelle genannt werden.


Gliederung

Zusammenfassung

Die medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Deutschland haben in den vergangenen fast 20 Jahren eine Vielzahl medizinisch-wissenschaftlicher Leitlinien erarbeitet. Die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) hat dabei insbesondere die Aufgabe übernommen, die Erarbeitung solcher Leitlinien zu koordinieren, kodifizierten einheitlichen Standards zu unterwerfen und die erstellten Leitlinien in möglichst aktuellen Fassungen zu veröffentlichen. Diese Entwicklung ist stets von großer Eigeninitiative und ärztlichem Enthusiasmus getragen worden. Mittlerweile aber setzen sich neben den immer schon bestehenden juristischen Implikationen zunehmend merkantile Aspekte und Interessen bei der Leitlinienerstellung durch. Gerade die Verwertung der Leitlinienerkenntnisse und ihre Auswirkungen auf die Patientenversorgung sind für einige Beteiligten im Gesundheitswesen von bedeutendem Interesse. Dabei geht es dann oft um die Fragen, wem gehören eigentlich die Leitlinien und wer oder was darf sie wie verwerten.

Die folgenden Ausführungen sollen daher die rechtlichen Grundlagen der Urheberrechte an medizinisch-wissenschaftlichen Leitlinien darstellen. In Einzelfällen kann es aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigungswürdige Abweichungen geben:


Text

1. Bestehen von Urheberrecht an Leitlinien

Das Urheberrecht findet auf medizinische Leitlinien Anwendung. Diese sind Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Bei einer Leitlinie wird die nach § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe regelmäßig erreicht. Die dazu erforderliche persönlich-geistige Schöpfung, also die Schaffung etwas noch nie Dagewesenes, wird bei Leitlinien der Stufen S2 und S3 sowie Nationalen Versorgungsleitlinien (NVL) regelmäßig vorliegen. Bei diesen liegt die schutzfähige geistige Schöpfung weniger im eigentlichen Wortlaut, als vielmehr in der Struktur der Leitlinie und der wissenschaftlichen Aufbereitung der ihr zugrundeliegenden Evidenz. Anderes könnte bei wenigen Leitlinien der Stufe S1, somit bei Handlungsanweisungen, gelten. Bei diesen kann unter Umständen die eigene geistig-schöpferische Leistung der Autoren in Abgrenzung zu bestehenden und bekannten Ausführungen zu der jeweiligen Therapie so gering ausfallen, dass eventuell kein Urheberrecht entstehen kann. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

2. Urheber

Urheber sind die Schöpfer, mithin die Autoren der Leitlinie. In Frage kommen auch sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter, die z.B. die Aufbereitung der Evidenz durchführen. Da es sich bei der Erstellung einer Leitlinie um ein Gemeinschaftswerk der gesamten Leitliniengruppe handelt, werden auch die Mitglieder dieser Gruppe gemeinsam Urheber. Das bedeutet, dass den Mitgliedern der Leitlinien-Gruppe das Urheberrecht gemeinschaftlich „zur gesamten Hand“ zusteht, § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen. Zwar wäre eine abweichende Vereinbarung, nach der Stimmenmehrheit ausreicht, möglich, eine solche ist aber nicht ersichtlich, da entsprechende Vereinbarungen unter den Autoren regelmäßig nicht getroffen werden.

3. Verwertungsrechte

Eine Übertragung des Urheberrechts als solches ist grundsätzlich ausgeschlossen, § 29 UrhG. Auch die Verwertungsrechte (§§ 15ff UrhG) sind ausschließliche Rechte des Urhebers und durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar. Durch einen Vertrag (Rechtsgeschäft) auf Dritte übertragbar sind allein die Nutzungsrechte (§§ 31ff. UrhG).

4. Nutzungsrechte/ Einwilligung in Eingriffe

Die Urheber können durch Einräumung von Nutzungsrechten oder durch Verzicht auf das urheberrechtliche Verbotsrecht (Einwilligung in den Eingriff in das Urheberrecht) anderen die (wirtschaftliche) Verwertung der Leitlinien ermöglichen. Dieses kann auch mündlich und sogar stillschweigend (konkludent) geschehen.

a) Hergebrachte Veröffentlichungswege

Den Autoren von Leitlinien ist von Beginn an bewusst, dass die Leitlinien von den beteiligten Fachgesellschaften, der AWMF und ggfls. – bei NVL – der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Dritten, etwa dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ), veröffentlicht werden. In Kenntnis dieser Verwertung des eigenen Werks (nämlich der Leitlinie) geben sie die Leitlinien den genannten Organisationen zur Verwendung (und somit Nutzung im Rechtssinne) nach Fertigstellung frei. In dieser Freigabe ist eine begrenzte Übertragung von Nutzungsrechten konkludent enthalten. Diese ist auf solche Nutzungsarten begrenzt, die bei Freigabe der Leitlinie den Autoren (Rechteinhabern) bekannt waren und von denen sie erfahrungsgemäß ausgehen durften. Nur in Bezug auf solche Nutzungsarten und auch in Bezug auf den bekannten Umfang der Nutzung kann ein Rechtsbindungswille der Autoren angenommen werden. Weitergehende Nutzungen der Leitlinie, sei es in anderen Medien, in anderem Umfang (z.B. kostenpflichtig) oder in sonstiger bisher nicht praktizierter Art und Weise sind mit einer konkludent erteilten Nutzungsrechtseinräumung nicht enthalten. Beweispflichtig für den Umstand, dass Nutzungsrechte eingeräumt wurden, ist derjenige, der sich auf die Nutzungsrechte beruft, mithin die die Leitlinie veröffentlichenden Organisationen.

Die AWMF hat seit geraumer Zeit auf ihrer Homepage einen Disclaimer, wonach die Autoren bzw. Fachgesellschaften von „normalen“ Leitlinien der AWMF mit der Einreichung der Leitlinie zur Veröffentlichung im Leitlinien-Register der AWMF dieser das Nutzungsrecht zur Veröffentlichung im WorldWideWeb des Internets einräumen. Ein entsprechender Disclaimer ist auch in Bezug auf NVL auf den Seiten der AWMF vorhanden.

In Bezug auf die hergebrachten Veröffentlichungswege ist davon auszugehen, dass Nutzungsrechte von den Autoren mit der Freigabe der Leitlinie jedenfalls gegenüber der AWMF (Disclaimer), wohl aber auch gegenüber den sonstigen Organisationen (Fachgesellschaften, BÄK, KBV und ÄZQ) konkludent eingeräumt wurden/werden.

b) Neue Veröffentlichungswege (z.B: Apps)

Bisher nicht übertragen werden die Rechte zur Veröffentlichung der Leitlinien oder ihres Inhalts in anderen Medien oder auf anderen Veröffentlichungswegen. Das Urheberrecht – so der Grundsatz – hat die Tendenz beim Urheber zu verbleiben. Daraus folgt, dass im Zweifel kein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

Wie dargestellt ist bereits die Veröffentlichung im hergebrachten Umfang durch die AWMF etc. nur unter Zuhilfenahme anerkannter rechtsdogmatischer Interpretationen, wie konkludenten Vertragsschluss zur Übertragung von Nutzungsrechten oder Einwilligung in Eingriffe in das Urheberrecht, möglich.

Da es keine explizite Regelung zum Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts gibt, ist zur Feststellung dieses Umfangs auf die gesetzliche Regelung des § 31 UrhG zurückzugreifen.

„(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass das Nutzungsrecht nur im geringstmöglichen und –nötigen Umfang eingeräumt worden ist. Da kein expliziter Vertragsschluss vorliegt, vielmehr auf einen konkludenten Vertragsschluss abgestellt werden muss, ist entscheidend, von welchen Formen der Veröffentlichung die Urheber zum Zeitpunkt der Freigabe der Leitlinie positive Kenntnis hatten. Nur in diese Formen der Veröffentlichung konnten sie konkludent einwilligen.

Vorliegend gilt daher, dass die AWMF, die Fachgesellschaften und Dritte (BÄK, KBV, ÄZQ) nur ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die hergebrachten Veröffentlichungsformen eingeräumt wurde. Die Veröffentlichung in Apps oder anderen, bisher nicht bekannten oder nicht üblichen, Erscheinungsformen stellt eine neue Form der Veröffentlichung dar, für die kein Nutzungsrecht besteht. Da z.B. die App auch von Smartphones oder TabletPCs aufgerufen werden kann, ist bereits aus diesem Grund von einem anderen Medium und somit von einem neuen Vertriebsweg auszugehen. Vergleichbar ist dies mit der Neuausgabe eines bisher nur als gebundene Ausgabe erschienenen Buchs als Taschenbuch. Auch in diesem Fall wäre eine neue Einräumung von Nutzungsrechten (sog. (Unter)lizenz) erforderlich. Ob der Inhalt der Leitlinie unverändert übernommen oder redaktionell überarbeitet wird, ist unerheblich.

5. Veröffentlichung durch Dritte

Auch nicht umfasst vom konkludent eingeräumten Nutzungsrecht ist die Weitergabe dieses Nutzungsrechts an Dritte bzw. die Einräumung eines Unternutzungsrechts. Damit ist auch eine Kooperation mit Dritten (z.B. Verlagen) ohne Zustimmung der Urheber ausgeschlossen.

6. Ergebnis

Die beteiligten Organisationen (Fachgesellschaften, AWMF, BÄK, KBV, ÄZQ) haben durch konkludente Übertragung von der Urhebergemeinschaft ein einfaches Nutzungsrecht für die hergebrachten Formen der Veröffentlichung von Leitlinien eingeräumt erhalten. Für die Nutzung der Leitlinien in anderen Veröffentlichungsformen oder für die Einräumung eines Unternutzungsrechts an Dritte ist die Zustimmung der Urheberrechtsgemeinschaft erforderlich. Diese Zustimmung kann nur von allen Mitgliedern der Urheberrechtsgemeinschaft gemeinsam erklärt werden.

  • Für bereits bestehende Leitlinien sind diese anzufragen. Streng genommen kann eine solche nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) nicht erteilt werden, da § 8 Abs. 1 UrhG allein die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zulässt. Eine Genehmigung kann jedoch als Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rechtsverletzung gewertet werden.
  • Für noch nicht freigegebene Leitlinien kann die Einwilligung durch eine entsprechende Abstimmung der Leitlinien-Gruppe erfolgen.
  • Für noch nicht angemeldete Leitlinien kann grundsätzlich der bisherige Weg beschritten werden. Allerdings ist auch hier eine nachweisbare und explizite Einräumung von Nutzungsrechten durch Einwilligung vorzugswürdig (Rechtssicherheit).

Grundsätzlich kann für die Zukunft auch ein Nutzungsrecht mit Recht zur Einräumung von Unternutzungsrechten (Sublizenzen) eingeräumt werden. Ein solches Nutzungsrecht dürfte allerdings rechtssicher nur durch explizite – zu Beweiszwecken idealerweise schriftliche – vertragliche Vereinbarung eingeräumt werden können.