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Begutachtung des berufsbedingten Nasenkrebses (BK 4203) - sind die "Hartung-Kriterien" noch zeitgemäß?
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Veröffentlicht: | 24. April 2006 |
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Die Begutachtung der Erkrankungsfolgen von Patienten mit berufsbedingtem Nasenkrebs (BK 4203) erfolgt anhand der 1990 von Hartung et al. erarbeiteten Klassifikation, die in erster Linie auf Umfang und Folgen einer chirurgisch vollständigen Tumorentfernung basiert, multimodale Therapiekonzepte hingegen kaum berücksichtigt. Ziel dieser Untersuchung war es, die Klassifikation nach Hartung anhand aktueller Begutachtungsfälle zu überprüfen.
Retrospektive Analyse von 40 Fällen, die von März 1994 bis August 2005 in der HNO-Klinik des UKM zur Frage einer BK 4203 begutachtet worden waren. Alter bei Begutachtung 63,8 Jahre (± 9 Jahre). Tumorstadien: 5x pT1, 11x pT2, 7x pT3, 12x pT4, 3x pTx; Operative Therapie: endonasale OP n=9, OP über Zugang von außen n=30. Erkrankungsfolgen: Exenteratio orbitae (n=0); Riechminderung (Anosmie n=11, Hyposmie n=14); Nervenläsionen (1 Trigeminusast n=7, 2 Äste n=7); verborkende Rhinitis (n=32); erhebliche kosmetische Entstellung (n=4); Epiphora (n=20); Bestrahlungsfolgen (n=17); behinderte Nasenatmung (leicht- n=17, mittelgradig n=7).
19 von 40 Fällen (47,5%) waren anhand der Kategorisierung von Hartung et. al. formal nicht eindeutig zuzuordnen. Dies war u. a. der Fall bei Kombination von minimal-invasiver (endonasaler) R0-Resektion und postoperativer Radiatio (n=3) oder bei R1-oder R2-Resektion mit postoperativer Radiatio in kurativer Intention (n=5).
Eine weitgehend standardisierte Begutachtung bei berufsbedingtem Nasenkrebs sollte moderne Therapiekonzepte wie eine adjuvante Radiatio stärker berücksichtigen. Eine Überarbeitung der gegenwärtig von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen als Grundlage der MdE-Schätzung eingeforderten Kriterien nach Hartung et al. ist erforderlich.