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Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Erkrankungsfall (Hepatitis B, C, HIV)
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Veröffentlicht: | 11. November 2003 |
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Gliederung
Text
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei einer schweren Erkrankung des Mitarbeiters die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Mitarbeiter im Vordergrund steht, hinter der die betriebliche Interessen zurücktreten. Der Arbeitgeber hat alle seine Möglichkeiten wahrzunehmen, den Mitarbeiter nach seiner Gesundung wieder in seinen Betrieb auf seinem alten Arbeitsplatz oder einem neuen Arbeitsplatz, für den er geeignet ist - ggf. unter veränderten Bedingungen - wieder einzugliedern. Erst wenn die langfristige ärztliche Gesundheitsprognose für den Mitarbeiter dauerhaft negativ ist, so dass ein anderer Mitarbeiter seine Arbeit übernehmen muss, um den Betriebsablauf zu gewährleisten, kommt eine Kündigung des Mitarbeiters in Betracht.