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Abbildung

Abbildung 1: Schematische Darstellung des möglichen Ablaufes bei Einsatz des hier vorgestellten eHealth-Konzeptes.

Wie sich in der vorliegenden Studie gezeigt hat, funktioniert die konsequente Inanspruchnahme von Hautpflege nur, wenn sie ad libitum zur Verfügung gestellt wird. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist das nicht möglich; anders im Hautarztverfahren, das es erlaubt, „Basistherapie“ im erforderlichen Umfang ohne Rezeptgebühren zu verordnen. Damit steht Betroffenen Hautpflege auch im Privatleben umfassend zur Verfügung. Diese Feststellung wird unterstrichen durch die kürzliche Aufwertung dermatologischer Interventionen durch die Berufskrankheiten-Rechtsänderung von 2021.