
Abbildung 3
a: Institute und Praxen für Pathologie agieren als Betreiber, Anwender und Eigenhersteller von In-vitro-Diagnostika und müssen je nach Funktion die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
b: Rechtsrahmen als Betreiber und Anwender von In-vitro-Diagnostika
c: Rechtsrahmen als Eigenhersteller von In-vitro-Diagnostika
d: Überwachung auf Konformität mit dem Medizinprodukterecht durch zuständige Behörden gemäß MPRVwV