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62. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. (GMDS)

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie

17.09. - 21.09.2017, Oldenburg

Schlagwortsuche in der Praxisverwaltungssoftware als eine Ursache für Diagnosefehldokumentation und deren Relevanz für sekundärdatenbasierte Analysen

Meeting Abstract

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  • Waltraud Zopf - AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, Deutschland
  • Simon Dally - AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, Deutschland
  • Sabine Knapstein - AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, Deutschland

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie. 62. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS). Oldenburg, 17.-21.09.2017. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2017. DocAbstr. 272

doi: 10.3205/17gmds116, urn:nbn:de:0183-17gmds1164

Published: August 29, 2017

© 2017 Zopf et al.
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Einleitung: In den Praxisverwaltungssystemen erfolgt die Dokumentation der Diagnosen häufig mit Hilfe einer Schlagwortsuche (Thesaurus). Dabei können mehrere Schlagworte zu ein und demselben ICD-10 Kode führen. So führen zum Beispiel die Schlagworte „instabile Hypertonie“, „juvenile Hypertonie“ und „Hypertonie 3. Grades“ alle zum ICD-10 Kode I10.90 essentielle Hypertonie nicht näher bezeichnet. Basis für die Schlagwortsuche ist das alphabetische Verzeichnis des DIMDI, das jährlich in aktualisierter Form erscheint. Dies versucht die Vielfalt an medizinischen Fachbegriffen, mit dem begrenzten Spektrum an ICD-10 Kodes in Einklang zu bringen. Datentechnisch weiter verarbeitet wird allerdings nicht der eingegebene Schlagworttext, sondern lediglich der ICD-10-Kode mit seinem eindeutigen Klartext, der im systematischen Verzeichnis aufgeführt ist. Nun gibt es medizinische Begriffe die je nach Fachgebiet eine andere Bedeutung haben. In der Schlagwortsuche wird diese fachliche Unterscheidung nicht berücksichtig, sodass es in diesen Konstellationen gehäuft zu unplausibler Diagnosedokumentation kommt.

Methoden: Bei Datenanalysen, die im Rahmen von Versorgungsforschung in der AOK Baden-Württemberg durchgeführt wurden, ist in den letzten Jahren eine Sammlung potentieller Fehlkodierungen durch begriffliche Mehrdeutigkeit insbesondere bei ambulanten fachärztlichen Diagnosen entstanden. Diese sollen beispielhaft die Relevanz des Diagnosedokumentationsprozesses für Analysen mit Sekundärdaten aufzeigen.

Ergebnisse: Begriffe wie Sicca-Syndrom, Überlastungssyndrom, Kontaktblutung, oder senso-motorische Störung werden je nach fachärztlichem Gebiet mit einem anderen Krankheitsbild in Verbildung gebracht. In einer Übersicht werden die Schlagworte aus den Praxisverwaltungssystemen dargestellt, bei denen die Mehrdeutigkeit des Begriffes zu einer Diagnosefehldokumentation führen kann. Dargestellt werden das Fachgebiet in welches der ICD-10-Kode eigentlich gehört (z.B. Überlastungssyndrom als Schlagwort führt zum psychiatrisch-psychotherapeutischen ICD-10 Kode F43.0 Neurasthenie) und das Fachgebiet in dem der Begriff zum vermeidlich falschen ICD-10 Kode führt (z.B. Überlastungssyndrom in der Orthopädie). Hier wird ein Überlastungssyndrom eher im Sinne einer muskulärenÜberlastung verstanden.

Diskussion: Mit demselben medizinischen Begriff können je nach Facharztgebiet unterschiedliche Krankheitsbilder gemeint sein. Dies kann bei der Verwendung der Schlagwortsuche der Praxisverwaltungssysteme zu unplausibler Diagnosedokumentation führen. In den Praxen ist es daher wichtig auf den „Originaltext“ eines ICD-10 Kodes zu achten, der im systematischen Verzeichnis hinterlegt ist und ob dieser die vorliegende Erkrankung tatsächlich abbildet. Auch für die Analyse mit Sekundärdaten sollte diese Fehlerquelle berücksichtigt werden. Soll z.B. die Prävalenz des psychischen Überlastungssyndroms ermittelt werden, so wird diese zu hoch eingeschätzt, wenn auch alle orthopädischen Diagnosen eingerechnet werden.



Die Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Die Autoren geben an, dass kein Ethikvotum erforderlich ist.