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GMDS 2013: 58. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. (GMDS)

Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie

01. - 05.09.2013, Lübeck

Geschäftsmodelle für AAL-Systeme: Baustein Finanzierung

Meeting Abstract

  • Uwe Fachinger - Universität Vechta, Vechta, DE
  • Gabriele Nellissen - Universität Vechta, Vechta, DE
  • Sina Siltmann - Universität Vechta, Vechta, DE

GMDS 2013. 58. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS). Lübeck, 01.-05.09.2013. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2013. DocAbstr.286

doi: 10.3205/13gmds250, urn:nbn:de:0183-13gmds2502

Published: August 27, 2013

© 2013 Fachinger et al.
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In der Diskussion über AAL-Systeme und deren erfolgreiche Etablierung geht man davon aus, dass die Entwicklung eines Marktes für AAL-Systeme bisher insbesondere am Problem der adäquaten Finanzierung scheiterte. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) ist durch §137e SGB V ein Weg eröffnet worden, die ambulante telemedizinische Versorgung in den Leistungskatalog der Regelversorgung zu integrieren. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Beitrags, unter Berücksichtigung der bisher existierenden Möglichkeiten der Finanzierung von AAL-Systemen zu prüfen, inwieweit sich durch das GKV-VStG ergänzende Möglichkeiten ergeben haben. Ausgangspunkt bildet eine theoretisch-konzeptionelle Analyse der bisherigen gesetzlichen Regelungen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Finanzierungsmöglichkeiten von AAL-Systemen. Im Ergebnis wird deutlich, dass bisher über die Heil- und Hilfsmittelversorgung der Träger der sozialen Sicherung eine Finanzierung von AAL-Systemen prinzipiell möglich war. Ferner zeigt die Analyse, dass die bisherigen Möglichkeiten der Finanzierung über Träger der sozialen Sicherung durch §137e SGB V für eine ambulante medizintechnische Versorgung prinzipiell ergänzt werden. Dabei ist einschränkend zu beachten, dass ein AAL-System im Prinzip nur dann erstattungsfähig ist, wenn es potentiell unter den Sammelbegriff Telemedizin zu subsumieren und als Medizinprodukt zugelassen worden ist. Prinzipiell könnten AAL-Systeme aber auch auf der im Rahmen der ambulanten telemedizinischen Versorgung bereitgestellten Grundausstattung aufsetzen. Es ist allerdings noch ungeklärt, ob eine derartige multifunktionale Nutzung durch assistierende Technologien auch außerhalb der Regelversorgung möglich ist. Eine gewisse Skepsis mag hier durchaus angebracht sein.