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Evidenz und Entscheidung: System unter Druck
10. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin

Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V.

05.03. - 07.03.2009 in Berlin

Praxis der Behandlungsfehlerbegutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Meeting Abstract

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Evidenz und Entscheidung: System unter Druck. 10. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin. Berlin, 05.-07.03.2009. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2009. Doc09ebmS6.5

doi: 10.3205/09ebm107, urn:nbn:de:0183-09ebm1070

Published: March 4, 2009

© 2009 Lemke.
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Das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 bietet Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse bei vermuteten Behandlungsfehlern die Möglichkeit der kostenlosen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Rechtsgrundlage ist § 66 SGB V. Des Weiteren kann die Krankenkasse den MDK im Sinne des § 116 SGB X beauftragen („Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige“). Im Jahre 2007 wurden von der MDK-Gemeinschaft 16.218 Gutachten bei Behandlungsfehlervorwurf erstellt; in 26% wurden Behandlungsfehler bestätigt. Mit weitem Abstand am häufigsten (47%) waren die Fachbereiche Chirurgie/Orthopädie betroffen. Begutachtungspraxis beim MDK: Der Patient (Versicherter), der einen Behandlungsfehler vermutet, informiert – möglicherweise bereits durch einen Rechtsanwalt vorberaten – seine Krankenkasse. Nach einer ersten Vorprüfung wird nach Vervollständigung der ärztlichen Krankenunterlagen dem MDK ein entsprechender Begutachtungsauftrag erteilt. Bei der Begutachtung, in deren Rahmen auch bereits vorliegende Gutachten, z.B. Privatgutachten, Gutachten der Schlichtungsstellen/Gutachterkommission der Ärztekammern, evtl. in Strafverfahren erstellte Gutachten) Berücksichtigung finden, sind komplexe medizinische Zusammenhänge verständlich darzustellen; es gilt grundsätzlich der Blickwinkel ex ante. Die Begutachtung fußt auf dem Medizinischen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung.