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Joint German Congress of Orthopaedics and Trauma Surgery

02. - 06.10.2006, Berlin

Festlegung von Indikationen für eine Versorgung mit elektronischen Kniepassteilen

Meeting Abstract

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  • J. Wühr - Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation, Universitätsklinikum Münster, Münster, Germany
  • R. Schmidt - Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation, Universitätsklinikum Münster, Münster, Germany
  • B. Drerup - Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation, Universitätsklinikum Münster, Münster, Germany
  • H.-H. Wetz - Klinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation, Universitätsklinikum Münster, Münster, Germany

Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie. 70. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, 92. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und 47. Tagung des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie. Berlin, 02.-06.10.2006. Düsseldorf, Köln: German Medical Science; 2006. DocW.14.1.2-1363

The electronic version of this article is the complete one and can be found online at: http://www.egms.de/en/meetings/dgu2006/06dgu0986.shtml

Published: September 28, 2006

© 2006 Wühr et al.
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Fragestellung: Kniepassteile, die Schwung- und Standphase elektronisch steuern, bedeuten für viele Patienten einen enormen Zugewinn an Sicherheit und Entlastung. Auf dem Markt befinden sich zur Zeit das C-Leg der Fa. Otto Bock sowie das Rheo Knee der Fa. Össur. Für diese Systeme stehen keine allgemein verbindlichen Indikationskriterien zur Verfügung. Die bisherige Verordnungspraxis orientiert sich an den Empfehlungen der Hersteller. Es stellt sich die Frage ob eine Indikation anhand von klinisch und orthopädietechnisch ermittelten Patientendaten gestellt werden kann.

Methodik: Bislang wurden 54 oberschenkelamputierte Patienten der Aktivitätsklassen (AK) 2-4 sowohl mit ihrer eingeübten Versorgung sowie mit einem elektronisch gesteuerten Kniepassteil zunächst einer medizinischen und einer orthopädietechnischen Untersuchung unterzogen. Dieser Untersuchung folgten umfangreiche klinische und biomechanische Testungen, die eine Bewertung über einen funktionellen Zugewinn ermöglichen. Die einzelnen Kriterien sind Sicherheit, Entlastung der Gegenseite, geteilte Aufmerksamkeit, Variation der Geschwindigkeit, Verringerung des Kraftaufwandes, Harmonisierung des Gangbildes und Verzicht auf Gehilfen. Auf diese Art werden auch die Unterschiede zwischen dem C-Leg und dem Rheo Knee sowie ihr Nutzen für den Patienten herausgearbeitet.

Ergebnisse: Patienten der AK 2-4 profitieren von einer Versorgung mit einem elektronischen Kniepassteil, wenn sie mindestens 4 Kriterien des o.g. funktionellen Zugewinns erfüllen. Die Aktivitätsklasse, das Alter und die Amputationsdauer des Patienten sind isoliert gesehen keine Faktoren, die für oder gegen eine Versorgung mit einem elektronischen Kniegelenksystem sprechen. Stumpflänge und –beschaffenheit sind wichtige klinische Merkmale, z.B. kann eine kurze Stumpflänge gegen eine Versorgung mit dem C-Leg aber für eine Versorgung mit dem Rheo Knee sprechen. Das Vorliegen von Mehrfachbehinderungen, ebenso von Fehlbildungen spricht für eine Indikation zur Versorgung mit einem C-Leg. Die ermittelten Indikationen und Kontraindikationen sind Leitlinien für eine mögliche Versorgung mit einem elektronischen Kniepassteil.

Schlussfolgerung: Ist bei Patienten unter Anwendung der o.g. Leitlinien unklar, ob sie in ausreichenden Maß von einer Versorgung mit einem elektronischen Kniepassteil profitieren, so ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, das Kniepassteil zu testen. Patienten der AK2 und AK3 benötigen im Durchschnitt für das C-Leg nur eine eintägige Probeversorgung. Den Patienten der AK 4 dagegen sollte das C-Leg mindestens 1-2 Wochen zur Verfügung stehen, damit sie sämtliche Vor- und Nachteile des Gelenkes kennen lernen. Das Rheo Knee benötigt insgesamt eine längere Erprobungsphase von ca. 1 Woche. Ob ein Patient von einem elektronischen Kniegelenksystem profitiert, kann nach der Erprobungsphase zum Teil mit einfachen klinischen Tests nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen ist eine biomechanische Messung erforderlich.