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125. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

22. - 25.04.2008, Berlin

Therapiebegrenzung auf der chirurgischen Intensivstation – Bedeutung der Patientenverfügung

Meeting Abstract

  • J. Holubarsch - Klinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • corresponding author T. T. Trinh - Klinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • I. Gockel - Klinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • W. Roth - Klinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
  • Th. Junginger - Klinik für Allgemein- und Abdominalchirurgie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie. 125. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. Berlin, 22.-25.04.2008. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2008. Doc08dgch9884

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Published: April 16, 2008

© 2008 Holubarsch et al.
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Einleitung: Die juristischen und ethischen Grundlagen einer Einschränkung der Therapie bei intensivtherapierten Patienten werden kontrovers diskutiert. Ziel einer retrospektiven Analyse der auf der chirurgischen Intensivstation zwischen 04.07.2004 und 29.07.2007 behandelten Patienten, war es die Häufigkeit einer Therapiebegrenzung, die medizinische Gründe und die Bedeutung einer Patientenverfügung zu untersuchen.

Material und Methoden: Von 1257 auf der chirurgischen Intensivstation behandelten Patienten sind 103 (8,2%) während des stationären Aufenthaltes verstorben. Neben den Basisdaten werden bei diesen Patienten die Häufigkeit und die Gründe einer Therapiebegrenzung, einer Therapiereduktion oder eines Therapieabbruches untersucht und dieses Krankengut mit den unter Maximaltherapie verstorbenen Patienten verglichen. Wegen unvollständiger Dokumentation konnten nur 100 Patienten ausgewertet werden.

Ergebnisse: Bei 41 der verstorbenen Kranken erfolgte bis zu ihrem Tod eine Maximaltherapie, bei 51 fand eine Therapiebegrenzung (keine weitere Steigerung der Therapie), bei 4 eine Therapiereduktion, bei 3 ein Therapieabbruch statt, bei einem Patienten wurde auf eine Operation verzichtet. Hauptgründe für die Therapieentscheidung waren ein (Mehr-) Organversagen (n=30; 50,9%) eine Hirnschädigung (n=9; 15,3%), ein septischer Schock (n=2; 3,4%) und andere Erkrankungen mit infauster Prognose (n=7; 11,9%). Aufgrund einer Patientenverfügung wurde die Therapie bei 7 Patienten (11,9%) auf Wunsch der Angehörigen zweimal (3,4%), des Betreuers (n=1; 1,7%) und des Patienten selbst (n=1; 1,7%) begrenzt. Für die Entscheidung zur Therapiebegrenzung gab es bei 49 Patienten (83,1%) mehrere Gründe. In 88,2% lag der Therapieentscheidung die ärztliche Beurteilung der Situation zugrunde. Eine Patientenverfügung hat bei allen 7 Patienten der Entscheidung mit beeinflusst. Nach Therapieentscheidung verstarben 41 (71,9%) Patienten innerhalb von 48 Stunden. Zum Zeitpunkt der Therapieeinschränkung wurde die Prognose bei 56 Patienten (94,9%) als infaust beurteilt.

Schlussfolgerung: Eine Therapiebegrenzung erfolgte bei 59/1257 (4,7%) der auf der chirurgischen Intensivstation behandelten Patienten. Bei 95% hiervon war die Prognose infaust. Eine Patientenverfügung lag bei 11% der Verstorbenen vor. Sie wurde bei der Therapieentscheidung in allen Fällen berücksichtigt. Patientenverfügungen sind eine Hilfe bei Therapieentscheidungen auf Intenssivstation. Nach der vorliegenden Erfassung liegt nur bei einem kleinen Teil der Patienten eine entsprechende Verfügung. Daher sollten die Patienten bereits bei der stationären Aufnahme praeoperativ auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hingewiesen werden.