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GMS Mitteilungen aus der AWMF

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)

ISSN 1860-4269

Änderung der Satzung

Mitteilung

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GMS Mitteilungen aus der AWMF 2007;4:Doc12

The electronic version of this article is the complete one and can be found online at: http://www.egms.de/en/journals/awmf/2007-4/awmf000121.shtml

Received: May 14, 2007
Published: May 24, 2007

© 2007 Müller.
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Zusammenfassung

Das Registergericht beim Amtsgericht Frankfurt am Main hat einige Punkte der im Mai 2006 neu gefassten Satzung der AWMF gefunden, die einer Eintrag des Vereins im Vereinsregister noch entgegenstehen. Daher hat das Präsidium Vorschläge zur Änderung der Satzung formuliert, die allen Delegierten zusammen mit der Einladung schriftlich zugegangen sind. Die Delegiertenkonferenz hat die Satzungsänderung einstimmig angenommen. Die geänderten Paragraphen bzw. der Satzung lauten jetzt wie folgt:


Text

§ 3 Mitglieder

1. Auf schriftlichen Antrag an das Präsidium kann jede selbständige deutsche wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft Mitglied werden, die sich ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen Fragen der Medizin einschließlich ihrer praktischen Anwendungen widmet, deren Satzung diese Ziele sowie die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft ausweist und die den von der Delegiertenkonferenz verabschiedeten Aufnahmekriterien in der jeweils gültigen Fassung genügt.

3. Die Mitgliedschaft kann von seiten einer Mitgliedsgesellschaft ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium gekündigt werden.

§ 5 Das Präsidium

3. Das Präsidium führt die Geschäfte der AWMF. Es bereitet eine Tagesordnung für die DK vor und hat Anträge aus dem Kreise der Mitgliedsgesellschaften oder deren Delegierten auf die mit der Einladung versandte Tagesordnung zu setzen, wenn diese mindestens sechs Wochen vor der DK eingehen.

5. Das Präsidium erstellt über jede DK ein Ergebnisprotokoll, das vom Präsidenten unterzeichnet und jedem Delegierten sowie den Präsidenten der Mitgliedsgesellschaften übersandt wird.

§ 7 Die Delegiertenkonferenz (= DK)

...

2. Der DK gehören alle Delegierten und deren Stellvertreter an. Die DK wird vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

Die delegierende Fachgesellschaft kann nach der Wahl ihres Delegierten in das Präsidium entscheiden, ob sie diesem oder seinem Stellvertreter das Stimmrecht in der DK übertragen will.

3. Die DK wird in der Regel zweimal im Jahr einberufen. Das Präsidium gibt bei jeder Sitzung der DK den Termin der nächsten Sitzung bekannt. Die Einladung zur DK erfolgt durch das Präsidium. Sie muss mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Eine außerordentliche Sitzung der DK findet auf Einladung des Präsidiums statt, wenn es dem Interesse der AWMF entspricht oder 10 % ihrer Mitglieder dies beantragen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung muss schriftlich an das Präsidium gerichtet werden, das einen Termin für die außerordentliche DK festlegt, der die fristgerechte Einreichung von Anträgen nach § 10 Abs. 1 ermöglicht, und dazu fristgerecht einlädt. Die DK ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

§ 10 Änderungen der Satzung

1. Anträge auf Änderung der Satzung können von allen stimmberechtigten Delegierten und von den Präsidiumsmitgliedern gestellt werden.

Sie sind dem Präsidenten schriftlich mit Begründung mindestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin der nächsten DK einzureichen. Sie sind der Einladung zur nächsten DK beizufügen.