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Kongress Medizin und Gesellschaft 2007

17. bis 21.09.2007, Augsburg

Gesundheitssicherung und Förderung - kommunale Selbstverwaltungsaufgabe oder staatliches Weisungsrecht. Vom Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens zu den Landesgesundheitsdienstgesetzen

Meeting Abstract

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  • Wolfgang Müller - Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf

Kongress Medizin und Gesellschaft 2007. Augsburg, 17.-21.09.2007. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2007. Doc07gmds879

Die elektronische Version dieses Artikels ist vollständig und ist verfügbar unter: http://www.egms.de/de/meetings/gmds2007/07gmds879.shtml

Veröffentlicht: 6. September 2007

© 2007 Müller.
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Gliederung

Text

Das Reichsgesetz von 1934 zur "Vereinheitlichung des Gesundheitswesens" (GVG) etablierte das „Gesundheitsamt“ als staatliche Sonderverwaltung auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. Es vereinte die bisherigen staatlichen Behörden der Medizinal-/Sanitätsaufsicht und des Gesundheitsschutzes mit den kommunal verorteten Dienstleistungen der Gesundheitshilfe und -fürsorge in einer Organisationseinheit. 1947 wurden die staatlichen Gesundheitsämter in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein verwaltungsrechtlich in die Kommunalverwaltungen integriert, in den Ländern der DDR erfolgte die Kommunalisierung 1990, in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland zwischen 1995 und 1999. Bis 1979 galt in allen westdeutschen Ländern das GVG als allgemeine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des ÖGD, d.h. die organisatorische Eingliederung war nicht mit einer inhaltlichen Kommunalisierung der Aufgaben verbunden. Erst mit der Verabschiedung von eigenen Landesgesundheitsdienstgesetzen hatten die Landesgesetzgeber die Möglichkeit, das Spektrum der Aufgaben in "pflichtige kommunale Selbstverwaltungsaufgaben" und "staatliche Weisungsaufgaben" rechtlich zu differenzieren und somit den Kommunen das rechtliche Handlungsinstrumentarium für die Entwicklung eigener Handlungsspielräume und -ziele zu überantworten.

Der Beitrag untersucht die gültigen Landesgesundheitsdienstgesetze, in welchem Umfang und für welche Aufgaben den Kommunen für die öffentliche Gesundheit originäre Verantwortung übertragen wurde und welche Auswirkungen dies auf das Verhältnis von Kontrolle und Unterstützung als auch die Entwicklung von Präventionskonzepten, kommunalen Gesundheitszielen und damit Bürgerorientierung und -partizipation haben kann.

Ergebnisse: Die inhaltliche Kommunalisierung (d.h. kein staatliches Weisungsrecht) ist in den Gesundheitsdienstgesetzen unterschiedlich ausgeprägt: das Spektrum reicht von vollständigem Verbleib aller Aufgaben in staatlicher Weisungskompetenz (z.B. Saarland, Rheinland-Pfalz, Sachsen) bis zur Verlagerung aller Aufgaben in die kommunale Selbstverwaltung (Schleswig-Holstein). In einigen Ländern wurde der Grundsatz der staatlichen Weisungsaufgaben beibehalten, jedoch die Aufgaben der Gesundheitshilfe und –förderung dem kommunalen Wirkungskreis übertragen (z.B. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt). Andere Länder definierten die Aufgaben grundsätzlich als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, lediglich der Gesundheitsschutz (Hygiene, übertragbare Krankheiten) verblieb in staatlicher Weisungsbefugnis (z.B. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Die Konsequenzen der Verortung der Öffentlichen Gesundheit als kommunale Selbstverwaltungsverpflichtung werden dargelegt.

Referenzen: Gesundheitsdienstgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland